Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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Das Informationssystem wird vom BSV, der Zentralen Ausgleichsstelle und den regionalen Regressdiensten zur Ablage, Verwaltung, Dokumentation und Bearbeitung von Regressfällen genutzt (Buchstabe a). Es dient ausserdem der Berechnung, Dokumentation und Bekanntgabe von Regressforderungen gegenüber haftpflichtigen Dritten sowie Versicherungen im In- und Ausland (Buchstaben b und c).
Das Informationssystem ermöglicht eine sichere Kommunikation mit allen Beteiligten des Regressverfahrens. Diese kann entweder innerhalb des Systems mit anderen Benutzenden oder über verschiedene eingebaute Schnittstellen erfolgen. Für eine sichere Kommunikation mit den IV-Stellen und der Suva steht die Technologie sedex (secure data exchange) zur Verfügung. Die E-Mail-Kommunikation mit anderen Partnerinnen und Partnern wird durch eine eingekaufte Technologie geschützt. Die Benutzenden des Informationssystems durchlaufen eine Zwei-Faktor-Authentifizierung, wie es für den Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten erforderlich ist.
Die Personendaten, die im Informationssystem bearbeitet werden, stammen von den in einen Regressfall involvierten Partnerinnen und Partner (versicherte Person, Ausgleichskassen, IV-Stellen, Zentrale Ausgleichsstelle, Suva und von anderen Versicherungen).
Art. 20 Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen
Die Schweiz koordiniert ihre Sozialversicherungen mit diversen anderen Staaten im Rahmen von multilateralen oder bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Innerhalb Europas werden die für die Durchführung dieser Koordination benötigten Daten in elektronischer Form ausgetauscht.
Im Rentenbereich existiert ein Informationssystem, um. den Datenaustausch im EU-Rentenantragsverfahren zwischen den AHV-Ausgleichskassen, IV-Stellen und der ZAS einerseits und den Sozialversicherungsträgern im Ausland und der ZAS andererseits elektronisch abzuwickeln.
Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie für die Invalidenversicherung nimmt die SAK bei der ZAS gemäss Artikel 17b ATSV die Funktion einer Verbindungsstelle wahr. In dieser Funktion übernimmt sie die Koordinierung mit dem Ausland. Das Informationssystem wird deshalb durch die ZAS entwickelt und betrieben. Die Erfassung der Daten erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse oder die IV-Stelle, welche diese anschliessend an die ZAS für die Weiterleitung in den jeweiligen EU- oder EFTA-Staat übermittelt.
Das Informationssystem erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen den zuständigen Stellen in der Schweiz sowie zwischen den schweizerischen und den ausländischen Stellen.
Dieses Informationssystem ist derzeit in Artikel 141bis ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt.
Art. 21 Informationssystem im Bereich der Versichertenunterstellung auf-