Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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Dienstleistende der Armee, im Zivildienst, im Zivilschutz und bei «Jugend und Sport» sollen Ansprüche auf Leistungen der Erwerbsersatzordnung künftig auf digitalem Weg einreichen können. Dazu wird bei der ZAS ein Informationssystem aufgebaut, das per 2026 in Betrieb genommen werden soll. Die dafür notwendige Gesetzesgrundlage, der neue Artikel 21bis E-EOG, soll im Rahmen einer Änderung des Erwerbsersatzgesetzes geschaffen werden (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung). Der Bundesrat hat die Botschaft dazu am 15. September 2023 verabschiedet. Das Informationssystem für Dienstleistende soll künftig in die E-SOP überführt werden. Deshalb wird Artikel 21bis Absatz 1 E-EOG, der die Zuständigkeit für den Betrieb des Informationssystems und seine Zweckbestimmung regelt, ins BISS verschoben. In Artikel 21bis Absatz 2 E-EOG wird ein entsprechender Verweis zum BISS eingefügt.
Art. 16 Informationssystem für die Ergänzungsleistungen
Das Informationssystem der Ergänzungsleitungen wurde vom ELG ins BISS gezügelt. Artikel 26b ELG wurde sinngemäss übernommen.
Art. 17 Informationssystem für Familienzulagen
Das Familienzulagenregister wurde vom FamZG ins BISS gezügelt. Artikel 21a FamZG wurde übernommen und in Informationssystem für Familienzulagen umbenannt.
Art. 18 Informationssystem für die Bestimmung der beitragsrechtlichen Stellung
Die Ausgleichskassen sind für die Bestimmung der beitragsrechtlichen Stellung – selbständig oder unselbständig erwerbstätig – zuständig. Insbesondere entscheiden sie über Anträge um Anerkennung der selbständigen Tätigkeit. Dabei müssen die Ausgleichskassen das Bestehen von typischen Merkmalen beurteilen, nämlich das Unternehmerrisiko sowie die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit.
Das Informationssystem hat den Zweck, diesen Prozess zu beschleunigen. Konkret sollen die Anmeldungsformulare schweizweit vereinheitlicht und für die beantragende Person online zur Verfügung gestellt werden. Somit soll einerseits die Antragsstellung beschleunigt sowie vereinfacht und gleichzeitig die Qualität der eingehenden Information erhöht werden. Andererseits hat das Informationssystem zum Ziel, die Ausgleichskassen bei der Bearbeitung der Anträge zu unterstützen, etwa durch eine Sortierung von eingereichten Unterlagen oder die Kategorisierung von Berufsbildern.
In gewissen Fällen ist eine Koordination unter den Ausgleichskassen nötig, da je nach Beitragsstatut verschiedene Ausgleichskassen für eine versicherte Person zuständig sein können. Das Informationssystem wird die Koordination unter den zuständigen Ausgleichskassen vereinfachen.
Die Frage, ob ein Einkommen aus unselbstständiger oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammt, entscheiden zwar grundsätzlich die Ausgleichskassen. Im Kompetenzbereich der Suva (Art. 66 UVG) ist aber auch die Suva involviert: die Suva ist zuständig für den Statusentscheid in Bezug auf die Unfallversicherung, die jeweilige Ausgleichskasse für die übrigen Sozialversicherungen. Das Informationssystem, welches durch die ZAS entwickelt und betrieben wird, soll deshalb auch die dafür notwendige Koordination zwischen Ausgleichskassen und Suva erleichtern.