Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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Das Informationssystem für die AHV-Nummern wird von Akteuren und Zwecke genutzt, die nicht der Durchführung der AHV, der IV oder der EO dienen. Den Anteil der Kosten dieser Nutzung finanziert der Bund. Damit wird eine Praxis legiferiert, die sich bis heute aus Artikel 95 AHVG ableitet, welcher vorsieht, dass der Ausgleichsfonds der AHV dem Bund die Kosten der ZAS vergütet. E contrario hat dies zur Folge, dass derjenige Aufwand der ZAS, welcher nicht mit der Durchführung der Versicherung zusammenhängt, zulasten des Bundes geht.

Buchstabe b

Gemäss der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (BBl 2011 543) wird das Informationssystem für die Ergänzungsleistungen von der ZAS entwickelt und betrieben und vom Bund finanziert. Das soll unverändert beibehalten aber transparent ausgewiesen werden.

Buchstabe c

Die Finanzierung des Familienzulagenregister wurde unverändert aus Artikel 21d FamZG übernommen.

Absatz 7

Der Bundesrat regelt die Anteile der Vergütung der Kosten gemäss Absatz 5 und 6.

Art. 28 Kostenbeteiligung

Die Unfall- und die Militärversicherung greifen auf Daten des Versichertenregisters, des UPI-Registers und des Registers der laufenden Geldleistungen zu. Dafür müssen diese Versicherungen die Ausgleichsfonds entschädigen. Diese anteilsmässige Entschädigung regelt der Bundesrat. Diese Regelung wurde aus Artikel 50b Absatz 2 AHVG übernommen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Ausführungsbestimmungen

Neben Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene wird die Regelung von organisatorischen und technischen Details nötig sein.

Dem Bundesrat wird mit dieser Bestimmung die Kompetenz zu Ausführungsregelungen eingeräumt.

Art. 30 Übergangsbestimmung

Die ZAS und das BSV müssen die Informationssysteme nach Artikel 4 und 9-22 zum Teil erst noch entwickeln. Für die Entwicklung und/oder Beschaffung dieser Informationssysteme sind Digitalisierungsprojekte zu initialisieren und umzusetzen, was Zeit in Anspruch nimmt. Innert fünf Jahre nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes müssen diese Informationssysteme bei den verantwortlichen Bundesstellen umgesetzt sein.

Art. 31 Änderung anderer Erlasse