Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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Eine wichtige und zentrale Aufgabe im Rahmen des europäischen Koordinierungsrechts ist die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Das BSV hat deshalb das Portal «Applicable Legislation Platform Switzerland» (ALPS) entwickelt, damit die für die Versicherungsunterstellung benötigten Informationen gebündelt und elektronisch ausgetauscht werden können. Diese Web-Applikation koordiniert das Verfahren zur Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften, ermöglicht die direkte Ausstellung von Bescheinigungen und erlaubt den elektronischen Datenaustausch mit anderen Staaten. Das BSV stellt ALPS den Durchführungsstellen zur Verfügung. Die AHV-Ausgleichskassen sind auf nationaler Ebene zuständig für die Festlegung des Versicherungsstatus (selbstständig bzw. unselbstständig erwerberstätig, nichterwerbstätig) und entscheiden ausserdem bei grenzüberschreitenden Fällen über die anwendbaren Rechtsvorschriften. Das BSV benötigt ALPS in seiner Funktion als zuständige Behörde, um Sondervereinbarungen mit anderen Staaten abzuwickeln. Hierbei handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe.

Das Informationssystem erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen den zuständigen Stellen in der Schweiz sowie zwischen den schweizerischen und den ausländischen Stellen.

Dieses Informationssystem ist derzeit in Artikel 141quater ff. AHVV geregelt.

Art. 22 Informationssystem für den elektronischen Datenaustausch mit dem Ausland

Absatz 1

Der gesamte Datenaustausch betreffend grenzüberschreitende Sozialversicherungsfälle wird auf europäischer Ebene elektronisch abgewickelt. Hierfür benötigt die Schweiz eine Infrastruktur, die den Empfang und Versand der elektronischen Formulare ermöglicht. Gemäss Artikel 75b ATSG bestimmt der Bundesrat die Bundesstellen, welche diese Infrastruktur einrichten und betreiben.

Um an diesem grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmen zu können, wird eine Anwendung benötigt. Die Europäische Kommission hat die für den Austausch erforderliche Software entwickelt, darunter die Webanwendung RINA (Reference Implementation for a National Application). Die Wartung dieser Anwendung wurde per 1. Januar 2022 an die Staaten übertragen. Die Verantwortung liegt beim BSV; das Bundesamt für Informatik und Telekomunikation (BIT) hat zwischenzeitlich eine verbesserte, eigene Version dieser Anwendung entwickelt.

Absatz 2

Die Anwendung wie auch die übrige Infrastruktur für den grenzüberschreitenden Datenaustausch wird über Gebühren finanziert. Die detaillierten Regelungen finden sich in Art. 17f ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV).

Art. 23 Verwendung von Informationssystemen durch die Durchführungs-

stellen zur Erfüllung von Aufgaben aus internationalen Abkommen

Diese Bestimmung existiert bereits heute in Artikel 49b AHVG. Da sie systematisch in das vorliegende Gesetz gehört, wird der Artikel aus dem AHVG überführt. Da die Be-