Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen und Vernichten von Daten (Artikel 5 Buchstabe d DSG). In der Plattform gemäss Artikel 4 Absatz 1 werden Daten entgegengenommen und weitergeleitet und für eine kurze Zeit gespeichert. In den weiteren Informationssystemen werden die Daten umfassend bearbeitet (beschafft, gespeichert, aufbewahrt, verwendet, verändert, bekanntgegeben).

Mit diesem Absatz wird die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten geschaffen. Ausserdem wird der Grundsatz der Datensparsamkeit statuiert, indem die ZAS und das BSV besonders schützenswerte Personendaten nur so weit bearbeiten dürfen, wie es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Darunter fällt die Bearbeitung der Daten wie sie erforderlich ist, um die Informationssysteme so zu betreiben, dass diese ihren Zweck erfüllen können. Der Umfang der inhaltlichen Bearbeitung von Personendaten richtet sich insbesondere nach Artikel 49f nAHVG64.

Absatz 3

Mit diesem Absatz wird die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung sowie die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen geschaffen und mithin den Voraussetzungen von Art. 57r Abs. 1 und Art. 57s Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG)65 Rechnung getragen. Auch hier wird der Grundsatz der Datensparsamkeit statuiert, indem die ZAS, das BSV und die Durchführungsstellen besonders schützenswerte Daten juristischer Personen nur so weit bearbeiten und bekannt geben dürfen, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wegen des Legalitätsprinzips dürfen die Daten nicht zu anderen Zwecken bearbeitet werden

Absatz 4

In Anlehnung an Art. 4 BStatG dürfen die Daten aus den in diesem Gesetz geregelten Informationssystemen unter Einhaltung des BStatG verwendet werden. Die Daten sind damit Teil des Statistiksystems Schweiz. Das BSV nutzt die Daten zur Erfüllung seiner statistischen Aktivitäten bezüglich Aufsicht und Steuerung, im Rahmen der Bundesstatistik (Art. 3 BStatG) und zur Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit. Die Aufgaben des BSV sind definiert als Aufsicht und Steuerung gemäss Artikel 76 Abs. 1bis nATSG, Art. 72a Absatz 1 nAHVG66 und Artikel 64a IVG, Statistik und Analysen gemäss Artikel 77 ATSG, Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe e nAHVG, Artikel 3, Artikel 11 und Artikel 18 Bundesstatistikgesetz67 und die Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit gemäss Artikel 11 Organisationsverordnung68 für das Eidgenössische Departement des Innern. Mit verschiedenen Gesetzesrevisionen wurden die datenbasierten Aufgaben des BSV nochmal verstärkt. So sollen neben der indirekten Aufsicht durch externe Revisionsstellen bei den Durchführungsstellen der 1. Säule auch datenbasierte Aufsichts- und Steuerungsmodelle sowie optimierte Statistiken, Analysen und Weiterentwicklungsmodelle zur Verfügung gestellt werden.

64 Fassung gemäss BBl 2022 1563

65 SR 172.010

66 Fassung gemäss BBl 2022 1563

67 SR 431.01

68 SR 172.212.1