Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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In Absatz 3 wird hinzugefügt, dass bei Einreichung einer Anmeldung bei der unzuständigen für die Einhaltung der Fristen auch der Zeitpunkt des Hochladens auf den anerkannten Plattformen massgebend ist, wenn die Anmeldung elektronisch eingereicht wurde.

Artikel 37a ATSG (neu)

Das ATSG ist auf Eingaben per Briefpost ausgerichtet (vgl. etwa Art. 39 Abs. 1). Von der Verordnungskompetenz in Art. 55 Abs. 1bis ATSG, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 196871 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) betreffend den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach ATSG gelten, hat der Bundesrat (bisher) keinen Gebrauch gemacht.

Im Zuge der Einführung des BISS bedarf es einer Regelung zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten. Der neue Artikel 37a, der im Abschnitt «Sozialversicherungsverfahren» vor dem Artikel über Berechnung und Stillstand der Fristen eingesetzt wird, regelt, dass Eingaben im Sozialversicherungsverfahren sowohl – wie bisher – auf Papier als auch – neu – elektronisch erfolgen können. Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten muss über eine in den Einzelgesetzen anerkannte Plattform erfolgen.

Artikel 38 Absatz 2ter ATSG (neu)

Betreffend das Datum der Zustellung bei elektronischen Eingaben wird ein neuer Absatz eingefügt. Die Zustellung der elektronischen Dokumente über eine anerkannte Plattform gilt zu dem Zeitpunkt als erfolgt, der auf der Abrufquittung ausgewiesen ist. Werden die Dokumente nicht sofort abgerufen, gelten sie spätestens am siebenten Tag nach der Übermittlung an die auf der Plattform anerkannte Adresse als zugestellt, dies analog zu Artikel 38 Absatz 2bis ATSG.

Artikel 39a ATSG (neu)

Absatz 1

Bei der Einreichung von Dokumenten über eine anerkannte Plattform wird eine Eingangsquittung ausgestellt, die den Zeitpunkt der Eingabe festhält. Der auf der Eingangsquittung vermerkte Zeitpunkt der Eingabe ist massgebend für die Wahrung der Frist. Sollte die Plattform am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar sein, gilt Artikel 26 VE-BEKJ als anwendbar.

Absatz 2

Für Dokumente, die elektronisch eingereicht werden oder eingereicht werden müssen, regelt der Bundesrat das Format der Dokumente.

Absatz 3

Werden die Dokumente elektronisch eingereicht, kann die Behörde lediglich in zwei Fällen die Nachreichung der Dokumente auf Papier verlangen. Zum einen im Fall, wenn aufgrund von technischen Problemen die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung der

71 SR 172.021