Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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Im Anhang zum BISS wird die Änderung anderer Erlasse vorgeschlagen, um die Anwendbarkeit des BISS in den Einzelgesetzen sicherzustellen. Zudem muss die Zulässigkeit der elektronischen Zustellung im ATSG verankert werden.
Art. 32 Referendum und Inkrafttreten
Absatz 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Absatz 2
Der Bundesrat wird das Datum des Inkrafttretens bestimmen.
4.2 Änderung anderer Bundesgesetze
Das BISS enthält Bestimmungen zur Plattform und zu den einzelnen Informationssystemen der Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und Familienzulagen. Im übergeordneten Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts muss unter den Verfahrensbestimmungen die Zulässigkeit von elektronischen Eingaben über eine Plattform geregelt werden und die damit zusammenhängenden Fragen des Zustellungszeitpunkts, der Einhaltung der Fristen, der digitalen Aktenführung und der Verfügungseröffnung.
In den Einzelgesetzen bedarf es – neben weiteren spezifischen Anpassungen – der Regelung der Anwendbarkeit des BISS sowie der Anerkennung der Plattform gemäss Artikel 6 Absatz 1 BISS als Plattformen im Sinne der Einzelgesetze.
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts70
Artikel 29 Absatz 2 ATSG
Der zweite Absatz von Artikel 29 wird erweitert, damit die gesetzlichen Rahmenbedingungen gegeben sind, eine Anmeldung zum Leistungsbezug auch digital über die Plattform zu tätigen. Der neu eingefügte letzte Satz des Absatzes besagt, dass eine elektronische Zustellung über eine Plattform erfolgen muss, die im entsprechenden Einzelgesetz als anerkannte Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten gilt. Die Anmeldung auf dem Postweg ist weiterhin möglich.
Des Weiteren wird im ersten Satz des zweiten Absatzes das Verb «abgeben» durch «zur Verfügung stellen» ersetzt. Mit dieser Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zukünftig Anmeldeformulare zum Leistungsbezug sowohl physisch bei den Durchführungsstellen bezogen als auch elektronisch auf einer Plattform heruntergeladen oder direkt ausgefüllt werden können.
Artikel 29 Absatz 3 ATSG
70 SR 830.1