Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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trolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe befugt sind, die Daten, die sie für ihre Aufgaben benötigen, auch in diesen Informationssystemen zu bearbeiten und die Informationssysteme zweckgemäss zu benutzen.

Artikel 50a Absatz 1, Buchstabe dter AHVG

Gemäss Artikel 50a Absatz 1 dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des AHVG betraut sind, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG bekanntgeben, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht. Im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin dürfen so die Steuerbehörden Daten nachfragen, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind (Buchstabe e Ziffer 5).

Das Bundesgericht hat am 11. Juli 2017 in den Entscheiden 2C_679/2016 und 2C_680/2016 festgehalten, dass die Steuerbehörden für die Überprüfung der Einschätzungsentscheide Untersuchungs- und Abklärungsmassnahmen treffen müssen. Der Plausibilitätsprüfung des Einschätzungsentscheides dient unter anderem der IK-Auszug.

Artikel 50b Titel Zugriff auf Informationssysteme

Beim Zugriff auf Informationssysteme wird nicht mehr zwischen Zugriff und Zugriff durch Abrufverfahren unterschieden. Der Titel wurde der modernen Nomenklatur angepasst.

Artikel 50b Absatz 1 AHVG

Mit der Verschiebung des Registers der laufenden Geldleistungen, des Versichertenregisters sowie des UPI-Registers ins BISS muss der Einleitungssatz von Artikel 50b Absatz 1 AHVG entsprechend angepasst werden. Inhaltlich hat dies keine Änderung zur Folge.

Artikel 71 Absatz 4 und 4bis und 5bis AHVG

Absatz 4

Das Versichertenregister (Art. 49d nAHVG) und das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c nAHVG) werden in das BISS verschoben. Im BISS wird aber nur der Zweck der Informationssysteme beschrieben. Die Aufgabe der ZAS, Todesfälle und Zivilstandsänderungen den Ausgleichskassen zu melden, muss beibehalten und neu in Absatz 4 festgehalten werden.

Absatz 4bis

Mit Absatz 4bis wurde der ZAS die Kompetenz gegeben, die sogenannte Formularplattform zu entwickeln und zu betreiben. Diese wird in die Plattform gemäss Artikel 6 Absatz 1 BISS integriert. Dafür wird der ZAS, die Aufgabe in Absatz 4 zugewiesen. Deshalb wird dieser Absatz obsolet.

Absatz 5bis

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die ZAS zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Daten in den von ihr betriebenen Informationssystemen erfasst, um sie gemäss Artikel 49f nAHVG zu bearbeiten und die Informationssysteme zweckgemäss zu benutzen. 50/64