Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung83
Artikel 1 Absatz 3 und 4
Absatz 3
Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das IVG werden die Bestimmungen des BISS mit diesem Artikel für anwendbar erklärt.
Absatz 4
Dieser Artikel bestimmt, dass für den digitalen Austausch von Dokumenten nach IVG die Plattformen, die in Artikel 4 geregelt sind, als anerkannte Plattformen gelten. Es handelt sich einerseits um die Plattform, die von der ZAS entwickelt und betrieben wird, andererseits um Plattformen der Durchführungsstellen.
Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben a, b und h
Die Verweise auf die Bestimmungen des AHVG werden entsprechend den Änderungen im AHVG (vgl. oben) angepasst.
Die Verweise auf Artikel 49b nAHVG84 (in Art. 66 Abs. 1 Bst. a n-IVG) sowie Art. 49c– 49e nAHVG85 (in Art. 66 Abs. 1 Bst. b n-IVG) werden gestrichen, da die entsprechenden Artikel im nAHVG aufgehoben und ins BISS überführt werden. Das BISS seinerseits ist über Artikel 1 Absatz 3 auf die Invalidenversicherung anwendbar.
Artikel 66 Absatz 1 IVG wird mit Artikel 95a nAHVG86 ergänzt, da auch dieses System sowohl von der AHV als auch von der IV benutzt wird und entsprechend vom jeweils anderen Ausgleichsfonds vergütet werden muss.
Artikel 66b
Beim Zugriff auf Informationssysteme wird nicht mehr zwischen Zugriff und Zugriff durch Abrufverfahren unterschieden. Der Titel wurde der modernen Nomenklatur angepasst.
In Artikel 66b werden die jeweiligen Zugriffe auf die Informationssysteme geregelt, zumal sich die Zugriffsrechte auf die einzelnen Informationssysteme nach den Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen richten.
Absatz 1
Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da der Regelungsinhalt ins BISS (Art. 12) überführt wird.
Absatz 1bis
83 SR 830.10
84 Fassung gemäss BBl 2022 1563
85 Fassung gemäss BBl 2022 1563
86 Fassung gemäss BBl 2022 1563