Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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Artikel 1 Absatz 3 und 4 AHVG

Absatz 3

Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das AHVG werden die Bestimmungen des BISS mit diesem Artikel für anwendbar erklärt.

Absatz 4

Dieser Artikel bestimmt, dass für den sicheren Datenaustausch und die digitale Kommunikation nach AHVG die Plattformen, die in Artikel 4 BISS geregelt sind, als anerkannte Plattformen gelten. Es handelt sich einerseits um die Plattform, die von der ZAS entwickelt und betrieben wird, andererseits um Plattformen der Durchführungsstellen.

Artikel 49a Abs. 3 AHVG

Dieser Absatz wurde in der Botschaft zur Modernisierung der Aufsicht (BBl 2020 1) eingeführt, weil beabsichtigt war, dass die Aufsichtsbehörde Mindestanforderungen an Informationssysteme der Durchführungsstellen definiert und die darauf basierenden Umsetzungsregeln der Fachorganisationen der Durchführungsstellen anerkannt. Das Parlament hat entschieden, dass die Aufsichtsbehörde nicht nur Mindestanforderungen, sondern Anforderungen definiert und keine Anerkennung der Umsetzungsregeln erforderlich ist. Deshalb wurde dieser Absatz zwar gegenstandlos, dessen Streichung aber vergessen - was hiermit nachgeholt wird.

Artikel 49b AHVG

Artikel 49b nAHVG73 wurde im Zuge der Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts als Artikel 49a AHVG per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. In dieser Vorlage wurden unter anderem die gesetzlichen Grundlagen für den internationalen elektronischen Datenaustausch geregelt74. Mit den Änderungen des AHVG im Zuge der Modernisierung der Aufsicht75 wurde der Artikel präzisiert und wird neu als Artikel 49b nAHVG76 geführt.

Der Artikel wird neu ins BISS überführt und als Artikel 27 geführt. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Fassung, einzig der Titel des Artikels wurde geringfügig – und ohne inhaltliche Relevanz – präzisiert von «Informationssysteme für die Durchführung internationaler Abkommen» in «Verwendung von Informationssystemen durch die Durchführungsstellen zur Erfüllung von Aufgaben aus internationalen Abkommen». Mit der Verschiebung des Artikels ins BISS kann er im AHVG aufgehoben werden.

Artikel 49c AHVG

In der Vorlage der Modernisierung der Aufsicht wurde die gesetzliche Grundlage für das Register der laufenden Geldleistungen neu definiert und als Artikel 49c im nAHVG

73 Fassung gemäss BBl 2022 1563

74 Vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 2. März 2018, BBl 2018 1607.

75 Vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge), BBl 2020 1.

76 Fassung gemäss BBl 2022 1563