Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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Artikel 1 Absatz 3

Die Krankenversicherer werden nicht zur elektronischen Kommunikation mit den Versicherten verpflichtet. Wenn sie den Versicherten elektronische Kommunikation anbieten und Verfügungen rechtsgenüglich digital erlassen wollen, müssen sie eine Plattform benutzen, welche die Anforderungen gemäss Artikel 6a Absatz 4 E-VwVG erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn die Plattform in geeigneter Weise erlaubt, die versicherte Person, beziehungsweise ihren Vertreter eindeutig zu identifizieren, die Zeitpunkte der Übermittlung und Zustellung eindeutig festzustellen und die übermittelten Daten bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung89

Artikel 1 Absatz 3

Die Unfallversicherer werden nicht zur elektronischen Kommunikation mit den Versicherten verpflichtet. Wenn sie den Versicherten elektronische Kommunikation anbieten und Verfügungen rechtsgenüglich digital erlassen wollen, müssen sie eine Plattform benutzen, welche die Anforderungen gemäss Artikel 6a Absatz 4 E-VwVG erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn die Plattform in geeigneter Weise erlaubt, die versicherte Person, beziehungsweise ihren Vertreter eindeutig zu identifizieren, die Zeitpunkte der Übermittlung und Zustellung eindeutig festzustellen und die übermittelten Daten bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.

Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung90

Artikel 1 Absatz 3

Die Militärversicherung wird nicht zur elektronischen Kommunikation mit den Versicherten verpflichtet. Wenn sie den Versicherten elektronische Kommunikation anbieten und Verfügungen rechtsgenüglich digital erlassen will, muss sie eine Plattform benutzen, welche die Anforderungen gemäss Artikel 6a Absatz 4 E-VwVG erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn die Plattform in geeigneter Weise erlaubt, die versicherte Person, beziehungsweise ihre Vertreter eindeutig zu identifizieren, die Zeitpunkte der Übermittlung und Zustellung eindeutig festzustellen und die übermittelten Daten bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.

Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz91

Artikel 1 Absatz 3 und 4

Absatz 3 Anwendbarkeit des BISS

Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das EOG werden die Bestimmungen des BISS mit diesem Artikel für anwendbar erklärt.

Absatz 4 Anerkannte Plattformen

89 SR 832.20

90 SR 833.10

91 SR 834.1