Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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Dokumente innert nützlicher Frist nicht erfolgen kann und auf die Papierdokumente zurückgegriffen werden muss (Bst. a). Zum anderen im Fall, dass das Papierdokument zur Überprüfung seiner Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt wird (Bst. b). Diese Regelung darf nicht dazu führen, dass die Behörden standardmässig die Nachreichung auf Papier verlangen.
Artikel 46 Absatz 2 ATSG (neu)
Die Umsetzung des BISS erfordert, dass die Durchführungsstellen gemäss Artikel 4 BISS alle Akten digital führen. Dies hat zur Folge, dass physisch eingereichte Dokumente zu digitalisieren sind und die elektronische Akte als massgeblich gilt. Die Pflicht zur Digitalisierung gilt nur für die Durchführungsstellen, nicht für Private.
Sollte von einem Dokument keine adäquate elektronische Kopie angefertigt werden können, gilt eine Ausnahmeregelung.
Artikel 49 Absatz 1bis ATSG
Artikel 49 Absatz 1 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat. Neu soll der Verfügungserlass auch elektronisch rechtsgültig erfolgen können. Deshalb regelt Absatz 1bis von Artikel 49, dass Verfügungen rechtsgültig über eine in den Einzelgesetzen anerkannte Plattform elektronisch übermittelt werden können. Für die Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen ist die elektronische Übermittlung von Dokumenten obligatorisch, wenn sie an berufsmässig handelnde Rechtsbeistände erfolgt. Erfolgt die Zustellung direkt an die versicherte Person, erfolgt die Eröffnung der Verfügung für gewöhnlich per Briefpost. Nur wenn die versicherte Person ausdrücklich die elektronische Zustellung über eine Plattform verlangt und eine Adresse auf der Plattform angibt, erfolgt die Zustellung elektronisch über die Plattform.
Artikel 55 Absatz 1 und 1bis ATSG
Absatz 1
Ergänzt wurde das BISS, welches Bestimmungen zum elektronischen Verfahren in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen enthält.
Absatz 1bis
Der Bundesrat hat die Bestimmungen des VwVG zum elektronischen Verkehr mit Behörden nicht für anwendbar erklärt. Das BISS enthält diesbezüglich Bestimmungen für die Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen. Für die übrigen Zweige der Sozialversicherungen müssen zu gegebener Zeit Bestimmungen zum elektronischen Verkehr in den Einzelgesetzen vorgesehen werden. Artikel 55 Absatz 1bis wird folglich aufgehoben.
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
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72 SR 830.10 47/64