Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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len Abkommen) angepasst. Das Informationssystem ist den IV-Stellen und den Ausgleichskassen für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz, das AHVG und internationale Abkommen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Absatz 3
Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da der Regelungsinhalts ins BISS überführt wird.
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung87
Artikel 1 Absatz 3 und 4
Absatz 3 Anwendbarkeit des BISS
Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das ELG werden die Bestimmungen des BISS mit diesem Artikel für anwendbar erklärt.
Absatz 4 Anerkannte Plattformen
Dieser Artikel bestimmt, dass für den sicheren Datenaustausch und die digitale Kommunikation nach ELG die Plattformen, die in Artikel 4 geregelt sind, als anerkannte Plattformen gelten. Es handelt sich einerseits um die Plattform, die von der ZAS entwickelt und betrieben wird, andererseits um Plattformen der Durchführungsstellen.
Artikel 26b
Dieser Artikel kann aufgehoben werden, da der Regelungsinhalt ins BISS (Art. 16) überführt wird.
Artikel 26c Sachüberschrift und Absatz 1
Beim Zugriff auf Informationssysteme wird nicht mehr zwischen Zugriff und Zugriff durch Abrufverfahren unterschieden. Der Titel wurde der modernen Nomenklatur angepasst.
Zudem wurde ausdrücklich festgehalten, dass die ZAS, welche das Informationssystem betreibt und die darin enthaltenen Daten auch bisher schon bearbeitet hat (z.B. Plausibilitätsprüfungen) auch Zugriff auf die Daten hat.
Der bisherige Buchstabe c, welcher den Gemeinden, denen der Kanton die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen übertragen hat, den Zugriff auf das Informationssystem gewährte, kann aufgehoben werden, weil die Gemeinden bereits in Buchstabe a, «den Stellen nach Artikel 21 Absatz 2» enthalten sind.
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung88
87 SR 831.30
88 SR 832.10 53/64