Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht
Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da der Regelungsinhalt ins BISS (Art. 27 Abs.
2) überführt wird.
Absatz 2
Dieser Absatz entspricht inhaltlich grundsätzlich dem bisherigen und wird an Artikel 12 BISS (Informationssysteme für Abrechnungen und Kontrollen von Leistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV/IV) angepasst. Die ZAS, die IV-Stellen, die Ausgleichskassen und das zuständige Bundesamt haben auf diejenigen Daten Zugriff, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Absatz 2bis
In Absatz 2bis werden neu die Zugriffsrechte auf die Informationssysteme für Berichte sowie Gutachten oder andere Abklärungsdaten geregelt (vgl. Art. 13 BISS).
Buchstabe a
Die IV-Stellen, die ZAS und das BSV haben auf diejenigen Daten Zugriff, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Buchstabe b
Die Leistungserbringer, Sachverständigen, Arbeitgeber und anderen Personen und Stellen haben im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs und der Durchführung der Leistung Zugriff auf die Informationssysteme, um ihre Berichte sowie ihre Gutachten und/oder weiteren Abklärungen zu tätigen, zu übermitteln und abzurufen. Der Zugriff wird grundsätzlich jeweils nur auf die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt und nicht umfassend auf alle Daten des entsprechenden Informationssystems.
Buchstabe c
Die Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung hat auf diejenigen Daten Zugriff, die sie benötigt, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Buchstabe d
Bezüglich der in Artikel 17 BISS geregelten Tonaufnahmen (vgl. Art. 13 Bst. f BISS) sind zudem auch die Zugriffsrechte der versicherten Person und der Entscheidbehörden auf das entsprechende Informationssystem vorzusehen. Die Tonaufnahmen sollen nebst den IV-Stellen (vgl. Bst. a vorstehend) und der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (vgl. Bst. c vorstehend) auch für sie zugänglich sein. Die versicherte Person und die Entscheidbehörden dürfen die Tonaufnahmen im Verwaltungsverfahren, im Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG), während der Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG), im Rechtspflegeverfahren (Art. 56 und 62 ATSG) sowie im Vorbescheidverfahren nach Artikel 57a IVG abhören.
Absatz 2ter
Dieser Absatz entspricht inhaltlich grundsätzlich dem bisherigen und wird an Artikel 20 BISS (Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationa-