Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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geführt. Mit dem Zusammenzug aller bei der ZAS betriebenen Informationssysteme im BISS wird das Register der laufenden Geldleistungen vom AHVG ins BISS (Art. 11) überführt und der Titel des Artikels präzisiert von «Register der laufenden Geldleistungen» auf «Informationssystem der laufenden Geldleistungen»

Neu nicht mehr auf Stufe Gesetz im formellen Sinn geregelt ist der Dateninhalt (bisher Artikel 49c Absatz 2 nAHVG77).

Mit der Verschiebung von Artikel 49c Absatz 1 und 3 nAHVG78 ins BISS und von Artikel 49c Absatz 2 auf Verordnungsebene, wird dieser Artikel im AHVG aufgehoben.

Artikel 49d AHVG

Auch für das Versichertenregister wurde in der Vorlage der Modernisierung der Aufsicht ein neuer Artikel geschaffen. Artikel 49d regelt in Absatz 1 den Zweck des Versichertenregisters, in Absatz 2 werden die zu erfassenden Daten festgehalten. Mit dem Zusammenzug aller bei der ZAS betriebenen Informationssysteme im BISS wird das Versichertenregister vom AHVG ins BISS (Art. 9) überführt. Der Wortlaut wird präzisiert (vgl. Ausführungen unter Artikel 9 vorstehend). Dies wurde nötig, weil im Zweck des Versichertenregisters gemäss Umschreibung in Artikel 49d nAHVG79 (Modernisierung der Aufsicht) auch der Zweck des UPI-Registers enthalten ist. Das UPI-Register seinerseits wird neu im BISS als eigenständiges Informationssystem geregelt (Artikel 14 BISS). Die in Artikel 49d Absatz 2 nAHVG80 geregelte Datenhaltung im Versichertenregister wird auf Verordnungsstufe geregelt.

Mit der Verschiebung von Artikel 49d Absatz 1 nAHVG81 ins BISS und Absatz 2 in die Verordnung, wird er im AHVG aufgehoben.

Artikel 49e AHVG

Artikel 49e nAHVG82 wurde in der Modernisierung der Aufsicht geschaffen und enthält die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zum Versichertenregister sowie zum Register über die laufenden Geldleistungen zu erlassen. Der Inhalt dieser Regelung oder die Kompetenzdelegation an den Bundesrat wurde in verschiedenen Artikeln des BISS integriert und damit überflüssig. Deshalb wird dieser Artikel obsolet.

Artikel 49f Buchstabe h AHVG

Mit der DTI-Strategie und den in diesem Zusammenhang geschaffenen Informationssystemen nach Artikel 4 und 9-23 BISS soll unter anderem auch das «once-only-Prinzip» umgesetzt werden und die Daten auch in maschinenlesbarer Form weitergegeben werden können. Dafür ist erforderlich, dass sämtliche mit der Durchführung, der Kon-

77 Fassung gemäss BBl 2022 1563

78 Fassung gemäss BBl 2022 1563

79 Fassung gemäss BBl 2022 1563

80 Fassung gemäss BBl 2022 1563

81 Fassung gemäss BBl 2022 1563

82 Fassung gemäss BBl 2022 1563