Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten

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auch bei einer Verschreibung in Papierform diese elektronisch erfolgt und übermittelt werden sollte. Sie weist jedoch darauf hin, dass bei einer niedrigen digitalen Gesundheitskompetenz Erklärungen rund um die Anwendung des digitalen Ausdrucks gefordert werden können, was zu berücksichtigen ist.

ZH bezweifelt die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten bezüglich Bezugsapotheke nach Verschreibung eines eRezepts und fordert deshalb, dass eine elektronische oder analoge Verschreibung gefordert werden kann. Ähnlich fordern SH und TG eine Ergänzung, dass bei der elektronischen Verschreibung die Wahl des Leistungserbringers nicht durch technische Hindernisse eingeschränkt sein darf. GELIKO und KS-GR betonen, dass der Verzicht auf eine Verschreibung in Papierform Patientinnen und Patienten, die mit elektronischen Hilfsmitteln nicht vertraut sind, daran hindert, ihre Behandlung zu kontrollieren.

BL, VD, VS, NE, JU und KAV fordern, dass klargestellt werden muss, dass eine Verschreibung auf Papier mit handschriftlicher Unterschrift nicht mehr gültig ist und alle ausser NE fordern, dass dies auf Gesetzes- oder Verordnungsebene festgelegt werden sollte.

BE, AVKZ, BAV, GSASA, KSA, LAV, ONP, PharmaSuisse, Pharmavalais, SDV, Sphf und SVPh

verlangen, dass auch Spezialfälle (z.B: Teilmengenabgabe, Substitution eines Arzneimittels etc.) mit der elektronischen Verschreibung möglich sein sollen.

AAV fragt, wie sichergestellt wird, dass ein Rezept nur einmal eingelöst werden kann und ob daher eine Papierversion sinnvoll ist.

SMVS weist darauf hin, dass das Verbot von Papierrezepten/handschriftlichen Rezepten eine grundlegende Neuorganisation der gesamten Kette der Ausstellung und Kontrolle von Opiatrezepten auf kantonaler Ebene erfordert.

Identifikationsmittel und qualifizierte elektronische Signatur (QES)

VD, VS, NE, GE, JU und CARA weisen darauf hin, dass die elektronischen Identifizierungsmittel (EID) ausdrücklich gültig und zertifiziert sein müssen, um die Echtheit zu gewährleisten. Alle ausser NE fordern, dass im Gesetz oder in der Verordnung auf die im EPDG vorgesehenen Identifizierungsmittel hinzuweisen ist. GE betont ausserdem, dass die elektronische Signatur auch bei der Verschreibung zu berücksichtigen ist und dass sie den Sicherheits- und Authentizitätsanforderungen entsprechen musss. Darüber hinaus sollten die Personen berücksichtigt werden, die noch nicht digitalisiert sind. GE weist zusätzlich darauf hin, dass nicht präzisiert wird, dass die Signatur in Papierformat die gleichen Sicherheitsanforderungen erfüllen muss wie die qualifizierte elektronische Signatur und fragen, wie dies kontrolliert wird. CARA verlangt, dass die nationale eID das universelle Identifikationsmittel darstellen sollte und Gesundheitsfachpersonen sich mit einem elektronischen Identifikationsmittel authentifizieren müssen.

Post verlangt eine Pflicht zur qualifizierten elektronischen Signatur (QES). FR unterstützt die Vorlage unter der Bedingung, dass die qualifizierte elektronischen Signatur (QES) für jede Verschreibung durchgeführt wird und durch einen Blockchain-Prozess die Mehrfacheinlösung verhindert werden kann.

HIN, IG eHealth und IG eMediplan erachten den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) als problematisch und unterstützen daher die neu vorgeschlagenen Anforderungen der Vorlage.

Systeme

GR, KS-GR und Medswiss.net fragen, ob die Systeme für das eRezept und den Medikationsplan bereits für einen flächendeckenden Einsatz bereit sind.