Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten

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Medikationsplans im Widerspruch zur Überprüfung der Gesamtheit der Arzneimittel steht. Gleichermassen fragt TI, ob die Arzneimittelsicherheit erreicht wird, wenn bestimmte Personen von der Pflicht zur Erstellung oder Aktualisierung eines Medikationsplans entnommen werden und fordern ein Überdenken der Struktur des Artikels. SVMTT fordert, dass Gesundheitsfachpersonen, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, von der Pflicht zur Erstellung oder Aktualisierung des Medikationsplans und des Medikationsabgleichs befreit werden.

LUKS befürchtet, dass falls die praktizierenden Ärztinnen und Ärzte von der Pflicht befreit werden, ein ähnliches Ergebnis wie beim EPD droht und fordern daher, dass die Ausnahmen genauer umschrieben werden.

Curafutura lehnt diesen Absatz ab.

Abs. 4

GE, JU und CARA unterstützen diesen Absatz.

EKJ, HIN, IG eHealth, IG eMediplan und SGP schlagen eine allgemeinere Formulierung vor, da die Verpflichtung für die Personen und die Systemanbieter gilt, die Medikationspläne einsetzen. Ausserdem fordern sie aus Gründen der Medikationssicherheit, dass immer alle Daten sichtbar sind.

H+, Insel und SGH weisen darauf hin, dass «Interoperabilität» kein definierter Begriff ist und besser der Begriff aus der EU-DSGVO «in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format» verwendet werden würde.

Abs. 5

GE, JU und CARA unterstützen diesen Absatz. Sie fordern jedoch, genauso wie VD, VS und NE, die gleiche Genauigkeit wie in Art. 26 Abs. 7 über die Verwendung elektronischer Identifikationsmittel. Ähnlich fordern GSASA und KSA, dass für die Identifikation die gleichen Minimalanforderungen wie für die Verschreibung zu nennen sind.

Zusätzlich fordern JU und CARA, dass alle Beteiligten, dieselben Referenzsysteme nutzen können, insbesondere eine einzige Arzneimitteldatenbank. Ausserdem schlägt VS einen neuen Absatz vor, der die Einführung des Medikationsplans erst als verpflichtend ansieht, wenn ein IT-System verfügbar ist, das den Anforderungen entspricht, was momentan nicht der Fall ist.

SWR fordert, dass als Bst. c die Weiterverwendung der erhobenen Daten für die Forschung aufgelistet und dadurch durch den Bundesrat genauer geregelt werden.

EKJ, HIN, IG eHealth, IG eMediplan und SGP schlagen vor, den Begriff «Arten von Arzneimittel» zu ersetzen, da er unklar ist. Ausserdem fordern sie, dass eindeutig geregelt wird, wer für technische Konvertierung zwischen vom Bund verantworteten Schnittstellenspezifikationen, Formaten, Systemen gegenüber etablierten Alternativen verantwortlich ist, inklusive Regelung von Kostenfolgen.

APA weist darauf hin, dass der Bundesrat nicht die nötigen Qualifikationen hat, um die Einzelheiten zu regeln und daher eine geeignete Delegation an die Dachverbände der Leistungserbringer zweckmässiger scheint. Sie fordern daher eine Anpassung von Abs. 5 wie folgt: «Der Bundesrat regelt nach Rücksprache mit den Organisationen der Leistungserbringer die Einzelheiten, insbesondere […]».

7.2.15 Art. 26b Elektronische Systeme zur Berechnung von Arzneimitteldosierungen

LUKS und SWR begrüssen diesen Artikel.