Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten

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medizinischen und pharmazeutischen Dachverbände die Anforderung an die Systeme näher regeln sollte oder zumindest mit einbezogen werden.

AOVD, Dr. JP. Robert, GHV, GIV, GMC, GMTVD, GNV, GOHIRV, GPV, GRCO, GRSVM, GVCP,

GVG, GVPPEA, PSPE, SSO und SVM lehnen diesen Absatz ab. SSO weist ausserdem darauf hin, dass eine sichere Infrastruktur erhebliche Kosten verursacht und im Falle einer Strom- oder Internetpanne keine elektronische Rezeptübermittlung mehr möglich ist.

Abs. 6

SGV begrüsst diesen Absatz ausdrücklich.

H+, Insel, SGH und Unimedsuisse weisen darauf hin, dass «Interoperabilität» kein definierter Begriff ist und schlagen den Begriff «in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format» vor. JU und CARA begrüssen Abs. 6 und schlagen vor, im Gesetz sicherzustellen, dass die Interoperabilität mit dem Medikationsplan nach Art. 26a gewährleistet ist. BE, BL, SH, AG, TG und KAV fordern, dass die Interoperabilität in Bst. b in einem ersten Schritt auf die Schweiz begrenzt und in Art. 4 definiert wird, damit die Arzneimittelinformationen auch nach Art. 26a für den Medikationsplan nutzbar sind.

Santésuisse ist der Ansicht, dass eine detaillierte Regelung zur inhaltlichen Vereinheitlichung der elektronischen Verschreibung unumgänglich ist. Des Weiteren sind Datenschutz und Datensicherheit zu berücksichtigen. Zudem weisen sie darauf hin, dass der Hinweis fehlt, wohin die Verschreibung gesandt wird.

HIN, IG eHealth und IG eMediplan weisen darauf hin, dass durch die HMG-Revision auch die VAM Art. 51 Abs. 2 angepasst werden soll, insbesondere, da die qualifizierte digitale Signatur die Anforderungen von Bst. c nicht vollständig erfüllt.

BS und GDK fordern eine Präzisierung, dass nur Verschreibungen gemäss Abs. 5 gemeint sind.

BE, BL, SH, AG, TG und KAV fordern, dass die Barrierefreiheit im Sinne des BehiG dem Grundsatz nach auch hier in die Aufzählungen aufgenommen wird.

BE und AG fordern die Verankerung der Beteiligung der Kantone bei der Verfolgung und Verhinderung von Rezeptfälschungen oder alternativ die Erweiterung der Befugnisse des zuständigen Amtes. Ihnen erscheint es wichtig, dass die Gesundheitsfachpersonen durch den Kanton überwacht werden und sie fordern einen neuen Abs. 8, der den Kantonen Zugriff auf ein Melde- und Sperrsystem gegenüber den Leistungsbringer vorsieht

AOVD, Dr. JP. Robert, GHV, GIV, GMC, GMTVD, GNV, GOHIRV, GPV, GRCO, GRSVM, GVCP,

GVG, GVPPEA, PSPE und SVM lehnen diesen Absatz ab.

Abs. 7

FMC, Medbase und VSVA weisen darauf hin, dass ein Querverweis zum EPDG sinnvoll sein könnte.

AOVD, Dr. JP. Robert, GHV, GIV, GMC, GMTVD, GNV, GOHIRV, GPV, GRCO, GRSVM, GVCP,

GVG, GVPPEA, PSPE und SVM lehnen diesen Absatz ab.