Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten

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weisen sie darauf hin, dass sie den ersten Teil des Abschnittes unterstützen, sofern auch ärztliche Praxen zu den Einrichtungen zählen, ansonsten fordern sie, dass die ärztlichen Praxen der Pädiatrie zwingend aufzunehmen sind.

Spitex geht davon aus, dass Kinderspitex Organisationen nicht zu den ausschliesslich pädiatrischen Einrichtungen zählen.

Medbase und VSVA fordern, dass in Abs. 2 Bst. b öffentliche Apotheken von der Verpflichtung auszunehmen sind. SO unterstützt Abs. 2 Bst. b, fragt sich jedoch, wer für die Anfangsinvestitionen und die Instandhaltung des Rechners im ambulanten Bereich aufkommt.

7.2.16 Art. 41a Entnahme und Verwendung

GSASA, H+, Insel, KSA, SGH und Unimedsuisse begrüssen diesen neuen Artikel. SRK und UniBa befürworten Abs. 5-8.

Biorespect weist darauf hin, dass es unklar ist, was mit «ernsthaftes Risiko» gemeint ist und fordern eine genauere Definition.

SMVS findet die Verweise auf das Transplantationsgesetz nicht verständlich.

SBK fordern, dass die Angehörigen bereits im Gesetz zu benennen sind oder auf die SAMW-Richtlinie verwiesen wird. Sie weisen ausserdem darauf hin, dass mit der Nennung von Organen eine Überschneidung mit dem Transplantationsgesetz entstehen kann und fragt, welche Gesetzesgrundlage in so einem Fall gilt.

GSASA, H+, Insel, KSA, SGH und Unimedsuisse fragen, ob die Person des Vertrauens die Organe, Gewebe oder Zellen ohne Rücksprache mit den Angehörigen oder sogar generell für kommerzielle Zwecke nutzen darf.

BE und AG sind der Ansicht, dass die Voraussetzung von Abs. 7 Bst. b zentral ist und an den Anfang gestellt werden sollte.

SCTO fordert die Nennung von Beispielen zu Abs. 6 «zu anderen Zwecken als der Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach Art. 4 Abs. 1 Bst. aundeciesZiff. 2 entnommen worden».

Intergenerika, Interpharma, Scienceindustries und VIPS schlagen vor, dass eine vorherige Zustimmung der verstorbenen Person der einfachen Schriftlichkeit bedarf oder der Anwesenheit von Zeugen analog dem Erbrecht. Sie weisen ausserdem darauf hin, dass bei gewissen Organspenden immer ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko besteht, was die Spende verunmöglichen würde und fordern daher eine Streichung des Abs. 5 Bst. c. Des Weiteren ist für sie nicht klar, weshalb die Voraussetzungen von Abs. 5, vor allem die Volljährigkeit, nicht auch für Abs. 6 gelten. Zudem sind sie der Ansicht, dass eine einheitliche Grenze von 18 Jahren zur Zustimmung praktischer wäre. Hingegen fordert SWR zusätzlich eine Ergänzung in Abs. 5 Bst. b und Abs. 6, dass der Herstellung nur zustimmen kann, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Intergenerika und Scienceindustries fragen sich zusätzlich, ob es die Bestimmungen von Art. 41a im HMG erneut braucht, da sie schon im Transplantationsgesetz geregelt sind.

VD, GE, JU, Interpharma, SWR und VIPS schlagen vor, die Widerspruchslösung analog zum Transplantationsgesetz auch für die Entnahme und Verwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien anzuwenden. Interpharma und VIPS weisen darauf hin, dass wegen der Widerspruchslösung bei der Organspende die Bevölkerung eine Zustimmung als nicht notwendig erachten kann und es dadurch zu Beschaffungsproblemen von «Rohstoffen» für ATMP kommen könnte.