Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten

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Abs. 2bis

APA begrüsst diesen Absatz.

ZG weist darauf hin, dass die Umformulierung von «Die Verschreibung wird Eigentum der Person, für die sie ausgestellt wurde» zu «Die Person, für die die Verschreibung ausgestellt wurde, kann alleine über sie bestimmen» zu Streitfällen führen kann, da die Person nicht mehr Eigentümerin der Verschreibung bleibt. Er fordert, genauso wie KAV, dass der bisherige Wortlaut zu belassen ist oder die Gründe für diese Änderung im erläuternden Bericht aufgeführt werden.

BE und AG weisen darauf hin, dass der Bezug der verschriebenen Leistung in Abs. 2bisBst. b unscharf formuliert ist und auch ein Teilbezug sprachlich berücksichtigt werden sollte. Zudem fordern sie,

genauso wie AI, SG, GE und ARTISET (mit den Branchenverbänden CURAVIVA, INSOS und

YOUVITA), dass der Satz, der beschreibt, dass die Wahl des Leistungserbringers nicht durch technische Hindernisse eingeschränkt werden darf, beibehalten wird.

Intergenerika, Interpharma und Scienceindustries weisen darauf hin, dass Bst. b die Behandlung nicht gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen kann, nicht explizit erwähnt werden sollte, da es eine Debatte bei der Rechtsanwendung anregen könnte.

Abs. 5

IG eHealth und CARA begrüssen diesen Absatz.

Santésuisse hält fest, dass dieser Absatz auch für Medizinprodukte gilt, was sie als zwingend erachten und unterstützten.

ZH, BE, LU, UR, NW, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, NE, JU (alle ausser SZ, OW

(Verzicht), GL, ZG, FR, TI, GE), GDK und VSKT weisen darauf hin, dass teilweise Humanarzneimittel für Tiere verschrieben werden, da geeignete Tierarzneimittel fehlen, jedoch eine elektronische Verschreibung nicht nötig ist dafür. Daher fordern alle ausser VS, genauso wie ESCCAP und GST, dass die Verschreibung für Tiere generell von der Pflicht zur elektronischen Verschreibung ausgenommen werden und fordern eine Präzisierung für Abs. 5 «Die Verschreibung von Arzneimitteln für Menschen und deren Einlösung […]». VS hingegen fordert einen neuen Artikel, der die Verschreibung von Humanarzneimittel für Tiere von der elektronischen Verschreibungspflicht ausnimmt.

VS weist zusätzlich darauf hin, dass elektronische Verschreibungen in bestimmten Situationen, wie z.B. bei Hausbesuchen oder bei Verschreibungen einer pensionierten Ärztin oder eines pensionierten Arztes, nicht umsetzbar sind und schlägt deshalb einen neuen Absatz vor, der es dem Bundesrat ermöglicht, auf Verordnungsebene Ausnahmen von Abs. 5 vorzusehen.

VS schlägt einen neuen Absatz vor, der die Einführung der elektronischen Verschreibungspflicht erst als verpflichtend ansieht, wenn ein IT-System verfügbar ist, das den Anforderungen entspricht, was momentan nicht der Fall ist.

BL, SH, TG, VD, GE, JU und KAV weisen darauf hin, dass nicht näher erläutert wird, wie eine Verschreibung auf Papier elektronisch lesbar sein muss und schlagen vor, genauso wie NE, zu erwähnen, dass die gleichen Anforderungen wie in Abs. 6 erfüllt werden müssen.

AeG BL, AeG LU, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, GLAEG, KAeGSG, KS-GR, MedGes BS, SGAI, SGED, SNM, SRO, SSAPM, SVHA, UNION, VBSAE und VSAO fordern die Streichung des

letzten Halbsatzes, wonach das Papierformat elektronisch lesbar sein muss.

APA ist der Ansicht, dass die Formulierung von Abs. 5 und Abs. 7 geändert werden muss, um klarzustellen, dass die Verschreibung keine Verpflichtung ist. Ausserdem fordern sie, dass die