Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten

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ZH, BE, LU, UR, NW, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VS, NE, JU (alle ausser SZ, OW

(Verzicht), GL, ZG, TI, VD, GE), ESCCAP, GDK, GST und VSKT weisen darauf hin, dass der Medikationsplan und der Medikationsabgleich sich nur auf die Humanmedizin beschränkt und fordern, dass dies im Gesetzestext anzupassen ist.

Santésuisse fordert, dass «[…] Liste der verschriebenen, abgegebenen oder angewendeten […]» mit «[…] Liste der verschriebene, abgegebenen und angewendeten […]» ersetzt wird.

Abs. 2

VD, VS, GE, JU und CARA unterstützen diesen Absatz und fordern, dass der Medikationsplan systematisch und nicht nur auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden sollte. Zusätzlich fordert CARA, dass ein System für die gemeinsame Verwaltung des Medikationsprozesses vorgesehen wird.

BE, BL, SH, AG, TG und KAV fordern, dass auch bei einer Papierversion das erneute elektronische Einlesen als Grundvoraussetzung möglich sein sollte.

EKJ, FMC, HIN, IG eHealth, IG eMediplan und SGP weisen darauf hin, dass die Formulierung unklar ist und angepasst werden sollte.

Abs. 3

GE, JU und CARA unterstützen diesen Absatz.

APA fordert, dass «Dokumentation» durch «Bestätigung» ersetzt wird, da eine neuerliche ausführliche Dokumentation nicht nötig ist. GSASA und KSA weisen darauf hin, dass «Anwendung eines Arzneimittels» in Abs. 1 zu streichen ist, da sich die Befreiung der Pflicht auf die Kompetenz bezüglich Interaktionsanalyse und somit auf die Ärzte- und Apothekerschaft bezieht.

ZG weist darauf hin, dass bei der Festlegung, wer von der Erstellung von Medikationsplänen befreit ist, die Kantone erneut anzuhören sind.

EKJ, HIN, IG eMediplan und SGP weisen darauf hin, dass dieser Absatz gestrichen werden kann, falls der elektronische Medikationsplan freiwillig ist.

FMC hält fest, dass der Begriff Gesundheitsfachpersonen missverständlich und unklar ist und fragt, ob hier nicht Leistungserbringer gemäss KVG definiert werden müssten. Ähnlich weisen IG eHealth und SBK darauf hin, dass unklar ist, welche Personen gemeint sind.

SO hält fest, dass es sinnvoll ist bestimmte Personen von der Pflicht zur Erstellung oder Aktualisierung eines Medikationsplans oder zur Durchführung und Dokumentation eines Medikationsabgleiches zu befreien, jedoch sollten das nur diejenigen Personen sein, die keine zusätzlichen Arzneimittel verschreiben, abgeben oder anwenden. Ausserdem müssten die Verantwortlichkeiten in Bezug auf den

Medikationsplan klar geregelt sein. ARTISET (mit den Branchenverbänden CURAVIVA, INSOS und

YOUVITA) fordert, dass Gesundheitsfachpersonen, welche Arzneimittel verschreiben und verabreichen nicht von dieser Pflicht befreit werden dürfen. ARTISET (mit den Branchenverbänden

CURAVIVA, H+, Insel, INSOS und YOUVITA), IPAG eHealth, SGH, Spitex und Unimedsuisse

fordern eine Präzision der Personen, die von der Pflicht befreit sind. H+, Insel, Unimedsuisse und SGH sind des Weiteren der Ansicht, dass in Abs. 3 Ärztinnen oder Ärzte und Apothekerinnen oder Apotheker als verantwortliche Personen definiert werden und andere Berufsgruppen Einsicht in den Medikationsplan erhalten sollen und Mitteilungen versenden können. Sie weisen ausserdem darauf hin, dass die Befreiung von bestimmten Personen von der Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung eines