Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten
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MFÄF schlagen vor Abs. 2 und 3 zu streichen, da die Angehörigen nicht nach dem Tod einer Person der Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien aus seinen Zellen zustimmen dürften.
7.2.17 Art. 41b Unabhängigkeit der beteiligten Personen und Verbot der Beeinflussung, Versicherungsschutz und Sorgfaltspflichten
BE und AG begrüssen die Vorschriften in Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 inhaltlich und fragen sich, wie sie vollzogen werden und wer für die Kontrolle zuständig ist.
Intergenerika, Interpharma, Scienceindustries und VIPS fragen sich, wer bei Abs. 3 in der
Rechtspflicht ist und fordern eine Konkretisierung. SBK fragt sich, was angemessen versichert bedeutet in Abs. 3 und fordert eine genauere Angabe dazu.
7.2.18 Art. 41c Unentgeltlichkeit und Verbot des Handels
SRK und UniBa befürworten diesen Artikel.
BE, BL, AG, Biorespect, BK-SBK und KAV fordern eine Definition der «nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit» in Abs. 2 Bst. c. Biorespect fordert zusätzlich eine Definition der «Schäden» in Abs. 2 Bst. b und eine deutlichere Formulierung der Vorlage.
Intergenerika, SBK und Scienceindustries fordern eine Streichung des Abs. 2 Bst. c.
7.2.19 Art. 41d Umgang mit vitalen menschlichen Organen, Geweben oder Zellen für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien und Melde- oder Bewilligungspflicht
BL, TI und KAV sind der Ansicht, dass eine Melde- oder Bewilligungspflicht zwingend ist. BE und AG fordern, dass die Voraussetzungen für die Melde- oder Bewilligungspflicht klarer geregelt werden müssen und sind ausserdem der Ansicht, dass die Melde- oder Bewilligungspflicht in einem eigenen Artikel untergebracht sein sollte.
GSASA, H+, Insel, SGH und Unimedsuisse fordern, dass bei der Ausarbeitung der Verordnungen und Reglementen Experten konsultiert werden, um zu strenge oder überflüssige Anforderungen zu vermeiden.
VD und JU fragen sich, warum für innovative Therapien andere Regeln für Lagerung, Einfuhr und Ausfuhr gelten als für Organtransplantationen.
7.2.20 Art. 41e Ausnahmen für die autologe Anwendung
GSASA, H+, Insel, SGH und Unimedsuisse begrüssen die Erleichterung für autologe Anwendung.
SCTO fordert eine Präzisierung der Ausnahmen, die nicht für die autologe Verwendung gelten.
TI wiederholt hier seine Ansicht, dass eine Melde- oder Bewilligungspflicht zwingend eingeführt werden muss.
7.2.21 Art. 41f Information und Zustimmung der Spenderin, Unabhängigkeit der beteiligten Personen und Verbot der Beeinflussung im Hinblick auf die Verwendung von embryonalen oder fötalen Geweben oder Zellen
GSASA, H+, Insel, SGH und Unimedsuisse begrüssen diesen Artikel.