Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten
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SBK fordert in Abs. 3, dass der Begriff «frei und schriftlich zugestimmt» durch «unabhängig und schriftlich zugestimmt» ersetzt wird.
Intergenerika, Interpharma, Scienceindustries und VIPS weisen darauf hin, dass Abs. 2 in der Praxis zu Problemen führen kann, da eine grössere Gesundheitseinrichtung sowohl an neuartigen Therapien forscht als auch Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Sie fordern daher eine Klärung der Verantwortlichkeiten. Ähnlich fordern BE, BL, AG und KAV, dass eine Klärung der Verantwortlichkeiten zum Vollzug der erwähnten Regelungen in der Botschaft ausgeführt wird. Ausserdem fragen sich BE und AG, ob für den Titel des Artikels eine einfachere Formulierung möglich ist. Des Weiteren sind BE und AG der Ansicht, dass bereits auf Gesetzesebene festgehalten werden sollte, dass die Informationen für die Spenderin in laienverständlicher Sprache abgefasst sein müssen.
BK-SBK weist darauf hin, dass die erteilte Zustimmung zur Verwendung der embryonalen oder fötalen Zellen einen Druck auf die schwangere Person ausüben kann und ihre Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch weniger widerrufbar macht. Sie fordern daher eine Änderung für Abs. 1, dass die Frage zu Freigabe von embryonalen Zellen und Geweben erst unmittelbar vor dem Schwangerschaftsabbruch gestellt wird. Sie halten ausserdem fest, dass nicht der Eindruck entstehen sollte, dass ein Schwangerschaftsabbruch dadurch ethisch besser gerechtfertigt werden kann, weil er der Wissenschaft dient. Biorespect weist darauf hin, dass nicht ausreichend geregelt ist, wie die Aufklärung der Spenderin erfolgt und dass eine Bedenkfrist der Spenderin fehlt.
TI fordert auch für diesen Artikel eine zwingende Melde- oder Bewilligungspflicht.
7.2.22 Art. 41g Information und Zustimmung des betroffenen Paars, Unabhängigkeit der beteiligten Personen und Verbot der Beeinflussung im Hinblick auf die Gewinnung und Verwendung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen BL, VD, JU, GSASA, H+, Insel, KAV, SGH und Unimedsuisse begrüssen diesen Artikel.
SBK fordert in Abs. 2, dass der Begriff «frei und schriftlich zugestimmt» durch «unabhängig und schriftlich zugestimmt» ersetzt wird. Sie fragen sich ausserdem, wer mit dem «betroffenen Paar» in Abs. 2 und Abs. 3 gemeint ist und wie Samenspender oder Leihmütter juristisch geregelt sind. Ausserdem fragen sie sich, welches internationale Gesetz bei Abs. 5 gilt, wenn der überlebende Partner im Ausland lebt oder der Embryo im Ausland ist. BE und AG fragen sich, was bei einem Dissens des Paars geschieht und fordern eine Überprüfung der Umsetzbarkeit.
Intergenerika, Scienceindustries und SWR weisen darauf hin, dass der mutmassliche Wille einer verstorbenen Person nicht mehr Gewicht als der Wille der lebenden Person haben sollte.
BK-SBK weist darauf hin, dass die erteilte Zustimmung zur Verwendung der überzähligen Embryonen einen Druck auf das Paar ausüben kann und ihre Entscheidung weniger widerrufbar macht.
Biorespect fordert, dass ein Widerspruch in Abs. 3 in jeder Phase des Prozesses auch nach Beginn der Stammzellgewinnung möglich sein soll.
VD, NE, GE und JU weisen darauf hin, dass in der französischen Version in Abs. 5 ein Formulierungsfehler auftritt: «pour pro des cellules souches» sollte verbessert werden zu «pour produire des cellules souches».
LUKS weist darauf hin, dass Abs. 5 dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) Art. 3 Abs. 5 widerspricht.