Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 17 Seiten
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61 Absatz 2, der für die Bestimmung der Prämienregion den Standort des Gefängnisses vorsieht. Diese Regelung hat somit Einfluss auf die Artikel 25a Abs. 2 und 5, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 49a Absatz 3 und Art. 79a Absatz 1, Buchstabe a KVG.
Art. 65 Abs. 1ter
Für Inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der die Inhaftierung verfügende Kanton für die Prämienverbilligung zuständig. Die Ausführungsbestimmungen betreffend die Prämienverbilligung für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz obliegen den kantonalen Behörden. Diese Bestimmung ist ausschliesslich für Personen anwendbar, die vor der Inhaftierung noch nicht gestützt auf eine andere Bestimmung in der Schweiz krankenversicherungspflichtig waren.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Vorlage hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Artikel 66 Absatz 1 KVG sieht vor, dass der Bund den Kantonen jährliche Beiträge zur Verbilligung der Prämien nach den Artikeln 65 und 65a KVG gewährt. Der Bundesbeitrag entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 66 Abs. 2 KVG). Der vorliegende Vorentwurf sieht keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Somit können die Bundesbeiträge teilweise für die von den Kantonen gewährte individuelle Prämienverbilligung verwendet werden. Diese Verwendung erfolgt gemäss dem in Artikel 66 Absatz 3 KVG und Artikel 3 der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK; 832.112.4) vorgesehenen Verteilschlüssel.
Im Vergleich zum Gesamtbestand des Versichertenkollektivs der OKP, ca. 8,9 Mio. Personen30, machen die rund 2000 inhaftierten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz einen geringen Anteil aus. Die kostenrelevanten Faktoren der OKP werden durch eine geringfügige Erweiterung des Versichertenbestands nur minimal beeinflusst.
5.1.2 Auswirkungen auf den Personalbestand
Die Änderung der einzelnen Artikel führt zu keinem Mehraufwand für das Bundespersonal. Es sind keine zusätzlichen Stellen erforderlich.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass sämtliche inhaftierten Personen der Versicherungspflicht unterstellt werden. Dies bedeutet, dass die Gesundheitskosten dieser Personen in Zukunft durch Prämienzahlungen der versicherten Person und nicht mehr durch kantonale Steuergelder finanziert werden sollen. Die Prämien sind von der versicherten Person selbst zu bezahlen. Die Vorlage sieht keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor.
Es obliegt den Kantonen, den im KVG vorgesehenen Anspruch auf Prämienverbilligung zu konkretisieren, indem sie in ihrer Gesetzgebung im Rahmen der bundesrechtlichen
30 Versichertenbestand per 31.10.2023.