Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 17 Seiten

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vom in Artikel. 49a Absatz 2 Buchstabe a KVG statuierten Grundsatz ab, wonach die Kantone den kantonalen Anteil für die im Kanton wohnhaften Versicherten übernehmen.

3.1.5 Übernahme der Restfinanzierung bei Pflegebedürftigkeit

Es ist vorgesehen, dass der die Inhaftierung verfügende Kanton die Restfinanzierung bei Pflegbedürftigkeit gemäss Artikel 25a Absatz 5 KVG übernehmen soll. Diese Regelung bezweckt, dass sich die anfallenden Kosten auf diejenigen Kantone verteilen, welche die Inhaftierung verfügen.

3.1.6 Krankenversicherungsprämien

Die Prämie muss grundsätzlich von den versicherten Personen selbst getragen werden. Eine Finanzierung durch die betroffene Person ist dann möglich, wenn sie über Privatvermögen oder ein Einkommen verfügt. Krankenversicherungsprämien und Kostenbeteiligungen gelten als persönliche Auslagen einer inhaftierten Person. Diese werden – soweit zumutbar – grundsätzlich durch die inhaftierte Person finanziert (z.B. aus einem Teil des Arbeitsentgelts). Kann die inhaftierte Person die Krankenversicherungsprämien nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bezahlen, kann bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen beim zuständigen Kanton ein Gesuch um Prämienverbilligung gestellt werden. Ob und wie stark der zuständige Kanton die Prämien von inhaftierten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz verbilligt, wird in den kantonalen Bestimmungen geregelt. In der Regel finden bereits im Rahmen des Haftantritts Abklärungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der inhaftierten Person statt. Diese Abklärungen könnten je nach Vorgehensweise der Strafverfolgungs- bzw. Strafvollzugsbehörden auch für die Überprüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung herangezogen werden, weshalb davon auszugehen ist, dass den zuständigen Vollzugsbehörden kein wesentlicher Mehraufwand entstehen dürfte.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 3 Abs. 3 Bst. c

Artikel 3 Absatz 3 KVG soll mit einem Buchstaben c ergänzt werden. Er dient als gesetzliche Grundlage, diese Personengruppe der Versicherungspflicht zu unterstellen. Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen. In Artikel 1 Absatz 2 KVV soll die entsprechende Ausführungsbestimmung für die Versicherungspflicht von inhaftierten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz erfolgen.

Auf Verordnungsstufe ist gestützt auf Artikel 96 KVG der Kreis der betroffenen Personen zu definieren. Dieser soll möglichst alle inhaftierten Personen in der Schweiz umfassen. Dabei ist auf die verschiedenen Haftarten Rücksicht zu nehmen. Es gibt in der Schweiz inhaftierte Personen, welche sich in einem Strafvollzug oder in einem stationären Massnahmenvollzug befinden. Beide Formen des Freiheitsentzuges gelten als Inhaftierung im Sinne dieses Artikels. Personen, die sich in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befinden, fallen ebenfalls unter die Versicherungspflicht. Hingegen sind Personen, welche sich in den Vollzugsstufen des Arbeits- und Wohnexternat oder im Regime der Halbgefangenschaft (Art. 77a und 77b StGB) befinden oder welche bedingt entlassen sind, nicht von dieser Bestimmung erfasst. Aufgrund der Fluchtgefahr ins