Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 17 Seiten
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Zuständigkeitsfragen zwischen den Kantonen geklärt werden sowie die Wahl der Versicherer und die Wahl der Leistungserbringer für inhaftierte Personen eingeschränkt werden, womit sich eine Gesetzesrevision als notwendig herausstellt.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202014 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202015 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt.
Der Bundesrat hat am 28. April 2021 im Zusammenhang mit dem Geschäft «Perspektiven der schweizerischen Drogenpolitik; Bericht in Erfüllung des Postulats 17.4076 Rechsteiner Paul vom 12. Dezember 2017»16 den Beschluss gefasst, das EDI (BAG) mit einer Ausdehnung des Krankenversicherungsobligatoriums auf alle inhaftierten Personen zur Sicherstellung der medizinischen Gleichbehandlung im Freiheitsentzug zu beauftragen. Damit wird die medizinische Gleichbehandlung im Freiheitsentzug sichergestellt. Das EDI soll dem Bundesrat eine entsprechende Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes oder des Ausführungsrechts unterbreiten.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Personen, welche vor Haftantritt in der Schweiz in gewissen EU-/EFTA-Staaten (bspw. Österreich, Deutschland) gesetzlich krankenversichert sind, können bei Haftantritt ihre ausländische Krankenversicherung verlieren. Die betreffenden Staaten stützen dieses Vorgehen entweder auf ihr nationales Recht oder auf die Auslegung des europäischen Koordinationsrechts für die Sozialversicherungen.
In Österreich sind Inhaftierte über ein staatliches Fürsorgesystem gedeckt. Österreich betrachtet die medizinische Behandlung von Häftlingen als eine Verpflichtung des Staates zur Erbringung von sozialer und medizinischer Fürsorge gemäss Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/200417. Daher fallen diese Fälle nicht unter die Koordinierungsverordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/200918. Die Kosten für medizinische Behandlungen von inhaftierten Personen trägt in Österreich das Ministerium des Inneren und die Personen sind nicht weiter über die gesetzliche Pflichtversicherung krankenversichert.
In Deutschland haben Inhaftierte ab dem Zeitpunkt ihrer Inhaftierung Anspruch auf Gesundheitsversorgung gemäss den Strafgesetzen der jeweiligen Bundesländer. Die Leistungen werden im Wesentlichen kostenlos in dem Umfang gewährt, der für Personen vorgesehen ist, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die Häftlinge sind also während der Dauer ihrer Inhaftierung krankenversichert. Hierbei wird in Deutschland auf § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V19 abgestützt, wonach der Anspruch von Versicherten auf Leistungen ruht, soweit sie sich in Untersuchungshaft
14 BBl 2020 1777.
15 BBl 2020 8385.
16 Der Bericht ist abrufbar unter: https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2017/20174076/Bericht%20BR%20D.pdf.
17 Règlement (CE) n° 883/2004 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale, JO L 166, du 30.4.2004, p. 1, dans la version qui lie la Suisse selon l'Annexe II ALCP, respectivement l'appendice 2 de l'Annexe K AELE. Une version consolidée, non contraignante, de ce règlement est publiée au RS 0.831.109.268.1.
18 Règlement (CE) n° 987/2009 du Parlement européen et du Conseil du 16 septembre 2009 fixant les modalités d’application du règlement (CE) n° 883/2004 portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale. JO L 284 du 30.10.2009, p. 1, dans la version qui lie la Suisse selon l'Annexe II ALCP, respectivement l'appendice 2 de l'Annexe K AELE. Une version consolidée, non contraignante, de ce rè- glement est publiée au RS°0.831.109.268.11.
19 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477. 6/17