Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 17 Seiten
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Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Regelungen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts unter Titel II dieser Verordnung, zu denen Artikel 11 gehört, sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung mehrerer nationaler Gesetzgebungen und die sich daraus ergebenden Komplikationen abwenden, sondern auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der oben genannten Verordnung fallen, keinen Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit haben, weil es keine auf sie anwendbare Gesetzgebung gibt.
Die Schweiz wurde in der Vergangenheit anlässlich der vierseitigen Verbindungsstellentreffen zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich und Liechtenstein von den Nachbarstaaten kritisiert, weil die nicht versicherten Inhaftierten kantonal sehr unterschiedlich behandelt werden. Dieser Kritikpunkt kann mit der Gesetzesrevision behoben werden.
6.3 Erlassform
Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV, da sie Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts betrifft. Sie ist deshalb in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen, das dem fakultativen Referendum unterstellt ist.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 96 KVG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, Ausführungsbestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung zu erlassen.
Die Vorlage ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen in folgenden Bereichen:
Mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben c VE-KVG kann der Bundesrat die Versicherungspflicht auf inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen. Der Bundesrat wird mit dieser Bestimmung ermächtigt, den Kreis der von dieser Vorlage betroffenen Personen zu definieren.
Der Bundesrat kann auf Verordnungsstufe regeln, wie und nach welchen Kriterien die Wahl der Versicherer und die Wahl die Versicherungsform bzw. die Wahl der Leistungserbringer eingeschränkt werden kann (Art. 4b 3 und Art. 41 Abs. 5 VE-KVG).