Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
Im Januar 2021 lebten rund 6300 Personen in schweizerischen Anstalten des Justizvollzugs3. Schätzungsweise ein Drittel aller im Jahr 2021 inhaftierten, also rund 2000 Personen4, sind nicht über die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG versichert, da sie durch den Aufenthalt im Gefängnis keinen Wohnsitz gemäss Artikel 23 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)5 in der Schweiz begründen.
Dem Staat kommt aufgrund der in der Bundesverfassung (BV)6 und in völkerrechtlichen Verträgen7 verankerten Grund- und Menschenrechte eine umfassende Verantwortung für die Gesundheit von inhaftierten Personen zu. Unabhängig von ihrem Aufenthaltsrecht haben diese Personen Anspruch auf eine gleichwertige medizinische Behandlung, wie sie Personen in Freiheit zusteht (Äquivalenzprinzip). Bei inhaftierten Personen übernimmt die Obligatorische Krankenpflegeversicherung somit im Grundsatz die Kosten derselben Versicherungsleistungen nach den Artikel 25 bis 31 KVG8 wie bei KVG-versicherten Personen in Freiheit. Inhaftierte Personen ohne KVG-Versicherung haben somit ebenfalls Anspruch auf Leistungen, die sich in Bezug auf Umfang und Qualität nach den Bestimmungen des KVG richtet und deren Vergütung.
Grundsätzlich sind die Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig.9 Der Umfang, die Qualität und die Finanzierung der medizinischen Versorgung in den Gefängnissen ist in den Kantonen weder klar noch einheitlich geregelt und entspricht nicht überall dem Äquivalenzprinzip. Der Umfang und die Qualität der medizinischen Leistungen werden nur vereinzelt und meist rudimentär geregelt. Es kann zu einer Schmälerung der Versorgung im Vergleich zu Personen, die nach KVG versichert sind, kommen.
Es bestehen zwei Berichte10 der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) zur Gesundheitsversorgung in Einrichtungen des Freiheitsentzugs. Zudem gibt es vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschrechte (SKMR) ein Rechtsgutachten zur Gesundheitsversorgung von inhaftierten Personen ohne Krankenversicherung.11 Sämtliche Berichte bekräftigen die obigen Aussagen.
Am 28. April 2021 hat der Bundesrat im Zusammenhang mit dem Geschäft «Perspektiven der schweizerischen Drogenpolitik; Bericht in Erfüllung des Postulats 17.4076
3 Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzuges (FHE) 2021, Freiheitsentzug, Insassenbestand in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, nach Kanton, Geschlecht, Alter und Nationalität. Abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaetstrafrecht/justizvollzug.assetdetail.24825765.html.
4 Bundesamt für Statistik, Statistik des Vollzugs von Sanktionen 2021, Anzahl Insassen und Insassenrate nach Nationalität, Geschlecht und Aufenthaltsstatus. Abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaet-strafrecht/justizvollzug.assetdetail.23585045.html.
5 SR 210.
6 SR 101, vgl. Art. 7, 8, 12, 41 und 118 BV.
7 Vgl. Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101.
8 Vgl. Art. 24 - 40 KVG.
9 Art. 123 Abs. 2 BV; vgl. Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) SR 311.0.
10 Gesamtbericht Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug 2018-2019 ist abrufbar unter: https://www.nkvf.admin.ch/dam/nkvf/de/data/Berichte/2019/gesundheitsversorgung/bericht.pdf.download.pdf/bericht.pdf. Gesamtbericht Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug 2019-2021 ist abrufbar unter: https://www.nkvf.admin.ch/dam/nkvf/de/data/Berichte/2022/gesundheitsversorgung/bericht.pdf.download.pdf/bericht-d.pdf.
11 Künzli Jörg/Weber Florian, Bern, 2018. abrufbar unter: https://www.skmr.ch/assets/publications/191120_Gesundheitsversorgung_Inhaftierte.pdf. 4/17