Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 17 Seiten

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befinden, nach § 126a StPO20 einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG21 haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Anpassungen auf Gesetzesstufe

Damit eine der Situation der inhaftierten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz angepasste Versicherungslösung statuiert werden kann, ist eine Anpassung auf Gesetzesstufe erforderlich. Diese Versicherungslösung soll weder die für die Umsetzung zuständigen Behörden noch die Krankenversicherer übermässig belasten. Da sowohl das Recht der freien Wahl der Versicherer, als auch jenes der freien Wahl der Leistungserbringer bzw. der Versicherungsform auf Gesetzesstufe verankert ist, können diese Rechte lediglich durch eine entsprechende KVG-Änderung eingeschränkt werden. Zudem ist aufgrund der Zuständigkeitsregelung der Kantone im Rahmen der individuellen Prämienverbilligung, der Restfinanzierung bei Pflegebedürftigkeit und der Abgeltung des kantonalen Anteils bei stationären Leistungen eine Gesetzesrevision notwendig. In den Ausführungsbestimmungen in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)22 sollen anschliessend die praktischen Modalitäten geregelt werden.

3.1.2 Betroffener Personenkreis der Unterstellung unter das Versicherungsobligato-

rium / Beginn und Ende der Versicherung

Mit dieser Vorlage wird die Einführung eines Versicherungsobligatoriums für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz beantragt.

Artikel 3 Absatz 1 KVG sieht vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichert oder sich von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Gemäss Artikel 23 Absatz 1 ZGB begründet ein Aufenthalt in einer Strafanstalt für sich allein keinen Wohnsitz. Gemäss geltender Rechtslage fehlt derzeit eine gesetzliche Grundlage, inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu unterstellen. Diese Personengruppe soll neu der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz unterstellt werden.

Bei der Definition der Personengruppe ist zu beachten, dass möglichst alle inhaftierten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz der Versicherungspflicht unterstellt werden sollen. Davon ausgenommen sind inhaftierte Personen, welche während der Dauer des Freiheitsentzugs in einem EU-/EFTA-Staat gesetzlich krankenversichert bleiben. Solche Inhaftierte verfügen während des Freiheitsentzugs über eine gültige europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) von ihrem ausländischen Krankenversicherer. Damit haben sie während der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz Anspruch auf alle notwendigen medizinischen Behandlungen, wie wenn sie in der Schweiz versichert wä-

20 Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987, BGBl. I S. 1074.

21 Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976, BGBl. I S. 581; 2088.

22 SR 832.102. 7/17