Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 17 Seiten
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Rechsteiner Paul vom 12. Dezember 2017»12 den Beschluss gefasst, das EDI (BAG) mit einer Ausdehnung des Krankenversicherungsobligatoriums auf alle inhaftierten Personen zur Sicherstellung der medizinischen Gleichbehandlung im Freiheitsentzug zu beauftragen. Es soll dem Bundesrat eine entsprechende Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes oder des Ausführungsrechts unterbreiten.
Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) veröffentlichte im November 2021 eine Stellungnahme zum Gesamtbericht 2019–2021 über die schweizweite Überprüfung der Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug. Diese empfiehlt darin eine Versicherung nach KVG für alle Inhaftierten. Das BAG verwies auf den oben erwähnten Bundesratsbeschluss vom 28. April 2021 und stellte in Aussicht, dass es sich mit Vertreterinnen und Vertretern der für die Thematik relevanten Behörden und Fachgremien austauschen werde. Dies geschah vorliegend im Rahmen einer Vorkonsultation der Konferenz der Kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) sowie der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der beiden Versichererverbänden Santésuisse und Curafutura.
1.1.2 Inhaftierte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
Nach geltendem Recht bleiben inhaftierte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die gemäss KVG versichert sind, bei der Inhaftierung bei der gleichen Krankenversicherung versichert. Der Hafteintritt alleine stellt somit keinen Grund für einen Versicherungswechsel oder einen Wechsel in eine andere besondere Versicherungsform dar.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben inhaftierte Personen grundsätzlich kein Recht auf freie Arztwahl.13 Sie müssen sich in der Regel zuerst von der Gefängnisärztin oder dem Gefängnisarzt behandeln lassen, welche faktisch als Gatekeeper agieren. Diese können sie bei Bedarf weiterverweisen. Gefängnisärztinnen und Gefängnisärzte werden von den Krankenversicherungen meistens nicht als Hausärztin oder Hausarzt akzeptiert, da sie teilweise über keinen Facharzttitel in der Hausarztmedizin verfügen. Die inhaftierten Personen haben deswegen meistens keine Möglichkeit, sich in einer kostengünstigeren besonderen Versicherungsform für die obligatorische Krankenpflege zu versichern, auch wenn sie vor der Inhaftierung in einem solchen besonderen Versicherungsform versichert waren. Oftmals werden die inhaftierten Personen in die Standardversicherung (Franchise 300, freie Arztwahl) zurückgestuft. Um eine kostengünstigere Prämie zu erlangen, bleibt ihnen einzig die Möglichkeit, eine hohe Franchise zu wählen. Die inhaftierten Personen bezahlen also oftmals die Prämie, wie wenn ihnen die freie Arztwahl zustehen würde. Diese Situation belastet die finanzielle Lage der inhaftieren Person bzw. des Gemeinwesens und wird als unangemessen erachtet.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Für die Begründung einer Versicherungspflicht für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ist grundsätzlich keine Änderung des KVG notwendig. Diese könnte bereits heute durch den Bundesrat gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a KVG auf Verordnungsstufe eingeführt werden. Jedoch erweist sich eine formell-gesetzliche Grundlage mit einer expliziten Nennung dieser Personengruppe als opportun, da es der Systematik des Gesetzes entspricht. Zudem sollen mit der vorliegenden Änderung
12 Abrufbar unter: https://www.parlament.ch/centers/eparl/_layouts/15/DocIdRedir.aspx?ID=MAUWFQFXFMCR-2-48239.
13 BGE 123 I 221 E. II 2 b. 5/17