Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 17 Seiten
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Vorgaben die Anspruchsvoraussetzungen und den Umfang der Prämienverbilligung festlegen. Für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz gelten dieselben Voraussetzungen wie für die übrigen in der Schweiz versicherten Personen. Da einige Kantone die Zuständigkeit für die Gewährung der IPV an ihre Gemeinden delegiert haben, ist in diesen Fällen regelmäßig die Gemeinde des Wohnortes zuständig. Die Vorlage könnte insofern sowohl auf die Kantone als auch die Gemeinden gewisse finanzielle Auswirkungen haben.
Würde man auf diese Personengruppe die monatliche Schweizer Durchschnittsprämie für Erwachsene (ab 26 Jahre) von ca. 514 Franken für das Jahr 2023 anwenden, würde dies bei einer Anzahl von 2000 Personen eine Prämiensumme von ca. 12`343`200 Franken pro Jahr ergeben. Wird davon ausgegangen, dass die Prämien von 90% der inhaftierten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz durch die IPV zu tragen ist, müssten mit der neuen Regelung ca. 11`108`880 Franken über die Prämienverbilligung finanziert werden. Eine Untersuchung des Schweizerischen Kompetenzzentrum für den Justizvollzug (SKJV) kam im Jahr 2020/2021 zum Schluss, dass die durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Krankenversicherung sich gemäss dem Durchschnitt der Prämienregion zwischen 300 bis 450 Franken bewegen, zuzüglich eines jährlichen Betrags von ca. 1`000 Franken für den Selbstbehalt und die Franchise. Eine Umfrage des SKJV bei den Kantonen ergab, dass die durchschnittlichen Kosten in den zehn Kantonen, die fallweise eine Versicherung abgeschlossen haben, bei 434 Franken lagen.31 Mit diesen Ansätzen gerechnet wären ca. 9`740`000 Franken über die Prämienverbilligung zu finanzieren. Dabei ist zu beachten, dass mit der vorgeschlagenen Regelung die Kantone die Möglichkeit erhalten sollen, mit den Versicherern eine spezifische Prämie für inhaftierte Personen auszuhandeln (Rahmenvertrag, Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer bzw. des Versicherers), die tiefer sein kann als die Prämie der ordentlichen Versicherung. Dadurch können die Kosten zulasten des Gemeinwesens gesenkt werden.
Der vorliegende Entwurf dürfte jedoch insgesamt kaum oder sogar teilweise positive finanzielle Auswirkungen auf die Kantone haben. Aktuell werden die Gesundheitskosten von den Kantonen getragen. Die anfallenden Gesundheitskosten für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz sind gemäss geltender Rechtslage mangels einer Krankenversicherung gegen oben nicht begrenzt. Aktuell werden die Kosten von verschiedenen Institutionen des Justiz- oder Strafvollzugs, der Gesundheitsbehörden oder den kommunalen Sozialhilfebehörden getragen, was sie aufgrund der Datenlage kaum bezifferbar macht. Um welchen Betrag die Kantone die Prämien dieser Personen verbilligen, ist im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben den Kantonen überlassen. Die anfallenden Gesundheitskosten werden mit der vorgeschlagenen Regelung im Gegensatz zur bestehenden Rechtslage berechenbar (Prämien, Franchise und Selbstbehalt), was für die Kantone zu besser abschätzbaren finanziellen Aufwänden führen wird.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz künftig der Versicherungspflicht unterstellt werden. Mit dieser Änderung des KVG wird sich der Versichertenbestand der obligatorischen Krankenversicherung geringfügig um ca. 2000 Personen (Stand 2021) vergrössern. Diese Erhöhung wird keine spürbaren Auswirkungen auf die Prämien der übrigen rund 8,9 Mio. versicherten Personen haben. Die Gesundheitskosten dieser Personen werden neu über Prämienzahlungen und nicht mehr vorwiegend über die kantonalen Steuern finanziert. Wenn die
31 Die Ausdehnung der Versicherungspflicht nach KVG auf inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, Bericht des SKJV zuhanden der Herbstversammlung der KKJPD, Sitzung vom 13. November 2020 (Behandelt anlässlich der Frühjahrsversammlung vom 15. April 2021), S. 11. 15/17