Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/8: Änderung der Automobilsteuerverordnung: Aufhebung der Befreiung der Elektromobile von der Automobilsteuer · 11 Seiten
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Elektromobilität führen würde (Emission von Treibhausgasen). Davon ist jedoch nicht auszugehen (vgl. Ausführungen unter Ziffer 3.1.).
5.5 Andere Auswirkungen
Es sind keine Auswirkungen in anderen Bereichen zu erwarten.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die AStV stützt sich auf das AStG, das seine Grundlage wiederum in Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung hat. Die Vorlage ist demzufolge verfassungskonform.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf internationale Verpflichtungen der Schweiz.
6.3 Erlassform
Mit der Vorlage erfolgt eine Anpassung auf Verordnungsstufe.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage sieht keine Ausgaben vor, die unter die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) fallen.
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Automobilsteuer ist eine besondere Verbrauchssteuer des Bundes, die auf die Kantone keinen Einfluss hat.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Mit der Aufhebung der Steuerbefreiung für Elektroautomobile wird eine subventionsähnliche Steuerbegünstigung abgeschafft.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit der geänderten Bestimmung erfolgt keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.
6.8 Datenschutz
Die Vorlage hat keinen Einfluss auf die Bestimmungen des Datenschutzes.