Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/8: Änderung der Automobilsteuerverordnung: Aufhebung der Befreiung der Elektromobile von der Automobilsteuer · 11 Seiten

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Die Anpassung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b ist rein redaktioneller Natur, sie steht nicht im Zusammenhang mit der Aufhebung der Steuerbefreiung der Elektroautomobile.

Die Änderung der AStV soll auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden.

Für die Entstehung der Steuerforderung ist für eingeführte Automobile Artikel 23 Absatz 1 AStG und für im Inland hergestellte Automobile Artikel 28 AStG massgebend. Bei der Einfuhr entsteht die Steuerschuld somit zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 20059). Bei der Herstellung im Inland entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Lieferung bzw. des Eintritts des Eigengebrauchs. In der unmittelbaren Übergangszeit von der Steuerbefreiung zur Steuerpflicht ist diesem Umstand Beachtung zu schenken. So unterliegen beispielsweise Elektroautomobile, die am 30. Dezember 2023 in der Schweiz ankommen, für die die Zollanmeldung jedoch erst am 2. Januar 2024 erfolgt, der Automobilsteuer.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat Auswirkungen auf die Bundesfinanzen. Die Aufhebung der Steuerbefreiung führt in den Jahren 2024 bis 2030 zu Mehreinnahmen in der Grössenordnung von 2,1 bis knapp 3 Milliarden Franken. Diese Mittel werden gestützt auf die Bundesverfassung dem NAF zugewiesen. Zur Entlastung des Haushalts kann im Gegenzug die Einlage aus der Mineralölsteuer in den NAF (in der Regel 10 %) vorübergehend auf ein Minimum gekürzt werden.

Die Vorlage hat keinen personellen Mehraufwand zur Folge.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Von der Aufhebung der Steuerbefreiung sind grundsätzlich die Automobilimporteure (rund 25) sowie die vereinzelten Hersteller im Inland betroffen. Diese bezahlen aufgrund der Ausgestaltung des Steuersystems die Automobilsteuer für ein importiertes bzw. hergestelltes Elektroautomobil. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Steuer auf den Kunden überwälzt wird (analog den Automobilen mit Verbrennungsmotoren). Ein zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht für die Unternehmen nicht.

Es ist nicht davon auszugehen, dass sich durch die Aufhebung der Steuerbefreiung an der Grösse des Gesamtautomobilmarktes etwas ändert.

5.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hätte nur dann negative Auswirkungen auf die Umwelt, wenn die Aufhebung der Steuerbefreiung zu einer signifikanten Verlangsamung der Entwicklung der

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