Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/8: Änderung der Automobilsteuerverordnung: Aufhebung der Befreiung der Elektromobile von der Automobilsteuer · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Einphasensteuer wird sie einmalig bei der Einfuhr oder der Herstellung eines Automobils in der Schweiz fällig. Die Staaten der Europäischen Union kennen keine vergleichbare Steuer für die Einfuhr oder die Herstellung von Automobilen.
Die Automobilsteuer darf nicht mit den jährlich erhobenen kantonalen Motorfahrzeugsteuern verwechselt werden. Verschiedene Kantone sehen für Elektroautomobile Steuerbefreiungen oder Steuerermässigungen vor. Gleichartige Steuern werden auch in den Staaten der europäischen Union erhoben (z. B. in Deutschland die «Kraftfahrzeugsteuer»).
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Mit der Neuregelung wird die Befreiung der Elektroautomobile von der Automobilsteuer auf den 1. Januar 2024 aufgehoben. Die Aufhebung der Steuerbefreiung bedingt eine Anpassung der AStV.
Der Anteil der steuerbefreiten Elektroautomobile an den Gesamtimporten betrug im Jahr 2022 knapp 20 Prozent. Im Sinne der Ausführungen des Bundesrates bei der Einführung der Automobilsteuer kann der Anteil der Elektroautomobile somit schon heute als «gross», mit weiterhin sehr deutlich steigender Tendenz, bezeichnet werden.
Die auf den Szenarien von Swiss eMobility basierenden Einnahmeschätzungen zeigen bei einer Aufhebung der Steuerbefreiung ab 1. Januar 2024 für die Jahre 2024 bis 2030 folgende Entwicklung:
Mehreinnahmen in Mio. CHF 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 Total
Szenario optimistisch 260 329 387 442 485 532 556 2 991
Szenario pessimistisch 184 219 260 302 338 392 425 2 120
Durch eine Aufhebung der Steuerbefreiung für Elektroautomobile per 1. Januar 2024 kann somit zwischen 2024 und 2030 mit Mehreinnahmen zwischen 2,1 und knapp 3 Milliarden Franken gerechnet werden.
Mit der Steuerbefreiung beabsichtigte der Bundesrat seinerzeit unter anderem, marktwirtschaftliche Anreize für die Entwicklung der Elektromobilität zu geben. Die Elektromobilität wird sich auch ohne Fördermassnahmen durchsetzen können. So sprechen nebst den Einnahmeausfällen folgende Gründe für eine Aufhebung der Steuerbefreiung:
• Entgegen der damaligen Absicht ist die Automobilsteuer de facto kein wirkliches
Förderinstrument, da sie in weiten Teilen der Bevölkerung unbekannt ist. Der Grund dafür liegt in der Ausgestaltung der Steuer: Bemessungsgrundlage für die Automobilsteuer ist der Preis, den der Automobilimporteur dem ausländischen Lieferanten entrichtet. Der Verkaufspreis des Händlers an den Endkunden enthält die Verkaufsmarge auf allen Handelsstufen. Würde auf der Verkaufsrechnung die vom Importeur bezahlte Automobilsteuer ausgewiesen, könnte der Kunde daraus die Verkaufsmarge berechnen, was nicht im Interesse der Händler liegt. Dies führt dazu, dass die Automobilsteuer beim Kauf eines Automobils in der Regel kein Thema ist.
• Gemäss Swiss eMobility wird spätestens im Jahr 2025 die Preisparität zwischen
Automobilen mit fossilen Antrieben und Elektroautomobilen erreicht. Bis 2025