Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/8: Änderung der Automobilsteuerverordnung: Aufhebung der Befreiung der Elektromobile von der Automobilsteuer · 11 Seiten

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Übersicht

Mit der vorliegenden Verordnungsänderung soll die geltende Befreiung der Elektroautomobile von der Automobilsteuer aufgehoben werden. Die Aufhebung

hat zum Ziel, die bereits heute bedeutenden und in den kommenden Jahren infolge der deutlich wachsenden Elektromobilität laufend grösseren Einnahmeaus-

fälle bei der Automobilsteuer zu stoppen.

Ausgangslage

Der Bund erhebt gemäss dem Automobilsteuergesetz auf Automobilen für den Personen- oder Warentransport eine Automobilsteuer von 4 Prozent. Elektroautomobile sind gestützt auf die Automobilsteuerverordnung von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt seit der Einführung der Automobilsteuer im Jahr 1997. Der Bundesrat verfolgte seinerzeit mit der Steuerbefreiung insbesondere das Ziel, marktwirtschaftliche Anreize für die Entwicklung der Elektromobilität zu geben.

In den letzten Jahren hat bei der Elektromobilität ein deutliches Wachstum eingesetzt. Von 2018 bis 2022 hat sich die Anzahl der jährlich importierten steuerbefreiten Elektroautomobile von etwa 8 000 auf über 45 000 fast versechsfacht. Dies führt zu einem spürbaren Rückgang der Steuereinnahmen. Für das Jahr 2022 beläuft sich der Steuerausfall auf rund 78 Millionen Franken, für das laufende Jahr 2023 ist ein Ausfall in der Grössenordnung von rund 100 bis 150 Millionen zu erwarten. Bei einer Weiterführung der Steuerbefreiung kumulieren sich die geschätzten Steuerausfälle bis 2030 auf etwa 2,1 bis knapp 3 Milliarden Franken.

Inhalt der Vorlage

Mittels einer Änderung der Automobilsteuerverordnung soll die Befreiung der Elektroautomobile von der Automobilsteuer auf den 1. Januar 2024 aufgehoben werden. Damit können die empfindlichen Steuerausfälle zu Lasten des Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) gestoppt werden. Die Steuerbefreiung als Förderinstrument ist aus Sicht des Bundesrates nicht mehr notwendig, da sich die Elektromobilität auch ohne Fördermassnahmen durchsetzen wird. Mit der Aufhebung der Steuerbefreiung steigen die Einlagen in den NAF aus der Automobilsteuer. Dies erlaubt es zudem, temporär die Einlage aus der Mineralölsteuer in den NAF (in der Regel 10 %) zu kürzen und damit den Haushalt zu entlasten.