Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/81: Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli · 10 Seiten

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für Führerinnen und Führer von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport von über 3,5 t. Die Ausweitung des Geltungsbereichs der ARV 1 für den grenzüberschreitenden Verkehr soll zeitgleich wie in der EU am 1. Juli 2026 in Kraft treten.

Somit sollen die Lenkenden von Lieferwagen im grenzüberschreitenden Verkehr, für welche das Fahren die berufliche Haupttätigkeit darstellt oder die den Transport auf fremde Rechnung durchführen (z.B. Kurierdienste oder Paketzusteller), die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften einhalten. Handwerkerinnen und Handwerker zum Beispiel sind von der Ausweitung des Geltungsbereichs nicht betroffen, da sie normalerweise nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit am Fahren sind (Haupttätigkeit) und die Transporte nicht auf fremde Rechnung durchführen.

Mit dieser Revisionsvorlage wird die überwiesene Motion 20.4478 Dittli «Gleich lange Spiesse bei Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen» umgesetzt (siehe Ziff. 1.4.1).

1.3 Abgrenzung

1.3.1 Vorschriften betreffend die Einbaupflicht des Fahrtschreibers

Die Unterstellung der Führerinnen und Führer von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen von über 2,5 bis 3,5 t unter die Vorschriften der ARV 1 hat zur Konsequenz, dass die Fahrzeuge mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein müssen. Die Vorschrift von Artikel 100 VTS betreffend die Einbaupflicht von Fahrtschreibern bedarf allerdings keiner Anpassung. Diese sieht bereits vor, dass Fahrzeuge, deren Führerinnen und Führer den Vorschriften der ARV 1 unterstehen, mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet sein müssen.

1.3.2 Lizenzen

In der EU müssen Transportunternehmen, die mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen von über 2,5 bis 3,5 t grenzüberschreitend Gütertransporte durchführen, seit Mai 2022 über eine Transportlizenz verfügen.9 Die Vorschriften zu dieser Thematik fallen in die Zuständigkeit des Bundesamts für Verkehr (BAV). Dieses ist dabei, das Bundesgesetz vom 20. März 200910 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) und die Verordnung vom 2. September 201511 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr anzupassen. Der Bundesrat hat die Botschaft zur Änderung des STUG am 17. Mai 2023 verabschiedet.12 Bis die entsprechenden Rechtsgrundlagen angepasst sind, haben die Vorschriften der EU zur Lizenzpflicht für Transportunternehmen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gewicht von über 2,5 bis 3,5 t keine Geltung für Schweizer Transportunternehmen.

9Gestützt auf das Mobility Package I, Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli

2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor, ABl L 249 vom 31.7.2020. S. 17.

10SR 744.10

11 SR 744.103

12 BBl 2023 1290