Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/81: Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

saten der Vernehmlassung werden explizit gefragt, ob sie eine Ausweitung des Geltungsbereichs auch im Binnenverkehr mit der oben dargestellten Regelung bevorzugen würden.

1.4.2 Einführung Kurs- oder Prüfungspflicht

Es wurde ebenfalls geprüft, ob für die im grenzüberschreitenden Verkehr neu der ARV 1 unterstellten Führerinnen und Führer die Pflicht zum einmaligen Besuch eines Kurses oder eine Prüfungspflicht eingeführt werden soll. Dies würde jedoch eine zusätzliche Hürde für den Zugang zum Beruf darstellen und könnte den Chauffeurmangel in diesem Segment weiter verstärken. Zudem ist der Kreis der neu unterstellten Führerinnen und Führer mit höchstens 3 200 Personen sehr klein und die Einführung eines eigenen Kurs- oder Prüfungssystems für diese wenigen Personen würde einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen. Insbesondere die Prüfungspflicht würde zusätzliche Kosten verursachen und die Hürde zum Beruf noch weiter erhöhen. Dies widerspricht der Motion 20.4478 Dittli, welche eine einfache und kostengünstige Lösung verlangt.

In der EU sind bis dato keine Weiterbildungsvorschriften für die Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B erlassen worden, welche ab 1. Juli 2026 im grenzüberschreitenden Sachentransport neu den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften unterstehen. Folglich würde die Einführung in der Schweiz eine strengere Umsetzung darstellen, was ebenfalls nicht im Sinne der Motion 20.4478 Dittli wäre.

Aufgrund der obigen Ausführungen soll auf die Einführung einer Kurs- oder Prüfungspflicht verzichtet und bei der Erlangung der Kenntnisse zur Einhaltung der ARV 1 und zur Bedienung des Fahrtschreibers die Eigenverantwortung der Unternehmen bzw. der Führerinnen und Führer gestärkt werden.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

In der EU sind die Vorschriften zur Ausweitung des Geltungsbereichs im grenzüberschreitenden Verkehr am 20. August 2020 in Rechtskraft erwachsen, werden allerdings ihre Wirkung erst am 1. Juli 2026 entfalten. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll eine zeitgleiche Einführung in der Schweiz sichergestellt werden, damit es im grenzüberschreitenden Verkehr nicht zu Problemen mit dem Vollzug oder zu Marktverzerrungen kommt. Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die sich aus der Verordnung (EG) 2020/1054 ergibt, kann anschliessend ins Landverkehrsabkommen übernommen werden.

Die Vorschriften stehen somit im Einklang mit dem internationalen Recht sowie dem Recht der EU.

3 Umsetzung

Die Bestimmungen können mit den bestehenden eidgenössischen und kantonalen Strukturen umgesetzt werden.