Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/81: Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli · 10 Seiten

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1.4 Geprüfte Alternativen

1.4.1 Ausweitung des Geltungsbereichs der ARV 1 auch im Binnenverkehr

Das Parlament hat die Motion 20.4478 Dittli «Gleich lange Spiesse bei Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen» mit einer Änderung angenommen. Der überwiesene Auftrag lautet wie folgt:

Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen auf Fahrer von Lieferwagen ab 2,5 Tonnen im gewerbsmässigen Strassengütertransport unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der EU ausgedehnt werden könnten. Dabei soll er den grösstmöglichen Spielraum ausloten, um eine einfache und kostengünstige Lösung zu suchen. Auf eine strengere und vorzeitige Umsetzung der künftigen EU-Vorschriften, also einen «Swiss-Finish», ist zu verzichten.

In Erfüllung dieser Motion wurde die Alternative geprüft, den Geltungsbereich der ARV 1 auch im Binnenverkehr auf Führerinnen und Führer von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen von über 2,5 bis 3,5 t auszuweiten, deren berufliche Haupttätigkeit das Führen von Lieferwagen ist oder die den Transport auf fremde Rechnung durchführen.

In der EU wurde die Ausweitung des Geltungsbereichs zwingend nur für den grenzüberschreitenden Verkehr eingeführt. Den EU-Mitgliedstaaten steht es frei, diese Ausweitung auch im Binnenverkehr einzuführen.

Im grenzüberschreitenden Verkehr sind voraussichtlich bis zu 1 200 Fahrzeuge (entspricht 0,3 Prozent des Fahrzeugbestandes der Lieferwagen) und bis zu 3 200 Lenkende von der Ausweitung des Geltungsbereichs der ARV 1 betroffen. Bei Einbezug des Binnenverkehrs wäre die Zahl mit bis zu 12 000 Lieferwagen (entspricht 2,9 Prozent des Fahrzeugbestandes der Lieferwagen) und 32 000 Lenkenden deutlich höher.

Bei Lieferwagenlenkenden, die mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit am Steuer sitzen, handelt es sich grösstenteils um Paketzusteller. Da diese überwiegend im Binnenverkehr unterwegs sind, könnte die Unterstellung unter die ARV 1 in diesem Segment zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Verkehrssicherheit führen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Schweiz kein Sicherheitsproblem bei den Lenkenden von Lieferwagen belegt werden konnte, aus dem sich eine breite Umsetzung unter Einbezug des Binnenverkehrs rechtfertigen liesse.13

Die Ausweitung im Binnenverkehr würde zu einer Verringerung der Transportkapazitäten führen, da die Lenkenden jeweils weniger lange fahren dürften und auch an weniger Tagen pro Jahr eingesetzt werden könnten. Weiter würden den Unternehmen zusätzliche Kosten verursacht aufgrund des Einbaus von Fahrtschreibern, dem zusätzlichen administrativen Aufwand sowie der wegen der geringeren Transportkapazität nötigen höheren Anzahl an Arbeitnehmenden zwecks Erbringung der gleichen Leistungen. Diese negativen Auswirkungen könnten dazu führen, dass die Unternehmen ihre zusätzlichen Aufwände auf die Kundinnen und Kunden abwälzen und die Preise für die Transporte in diesem Segment steigen würden. Zudem könnte sich der Chauffeurmangel verschärfen. Schliesslich würde auch den Vollzugsbehörden ein erhöhter Aufwand für die Kontrolle der Fahrzeuglenkenden und Fahrzeuge entstehen. Bei einer Ausweitung nur im grenzüberschreitenden Verkehr wären diese Auswirkungen aufgrund der geringen Anzahl von Betroffenen vernachlässigbar.

Die positiven Auswirkungen einer Ausweitung des Geltungsbereichs der ARV 1 kommen im grenzüberschreitenden Verkehr deutlicher zum Tragen als im Binnenverkehr. Dies, weil bei grenzüberschreitenden Transporten die Fahrzeiten meist länger sind als bei Transporten im Binnenverkehr, bei denen ein grösserer Teil der Arbeit im Ein- und Ausladen des Transportguts besteht.

13 Quelle: Auswertung des Informationssystem Strassenverkehrsunfälle des Bundesamtes für Strassen ASTRA sowie die «Kurzanalyse Lieferwagen» der Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU (bfu-Faktenblatt Nr. 17) aus dem Jahr 2016, abrufbar unter: https://www.bfu.ch/api/publications/bfu_2.276.01_Kurzanalyse%20Lieferwagen.pdf.