Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/81: Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli · 10 Seiten
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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 3 Abs. 1 Bst. abis
Mit der Einführung von Buchstabe abissoll ab 1. Juli 2026 im grenzüberschreitenden Verkehr der bisherige Geltungsbereich (über 3,5 t) auf Führerinnen und Führer von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport von über 2,5 t ausgedehnt werden. Die Führerinnen und Führer von solchen Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport von über 2,5 t fallen dann im grenzüberschreitenden Verkehr grundsätzlich unter die ARV 1. Die Fahrzeuge sind entsprechend mit einem Fahrtschreiber auszurüsten und die Führerinnen und Führer müssen die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften gemäss ARV 1 einhalten.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
In der italienischen Version wurde eine grammatikalische Anpassung in Buchstabe b vorgenommen. Diese Berichtigung bringt keine inhaltlichen Änderungen mit sich.
Art. 4 Abs.1 Bst. j
Analog zur EU soll eine Ausnahmebestimmung für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen von über 2,5 bis 3,5 t eingeführt werden. Diese Ausnahme soll für Führerinnen und Führer gelten, bei denen das Führen des Fahrzeugs höchstens die Hälfte ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ausmacht und die mit den besagten Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen keine Sachentransporte auf fremde Rechnung durchführen. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit diese Ausnahme zur Anwendung gelangt. Macht das Führen des Fahrzeugs mehr als die Hälfte der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit aus oder erfolgen die Transporte auf fremde Rechnung, müssen die Führerinnen und Führer die Vorgaben der ARV 1 einhalten.
Wie bereits bei der Ausnahmebestimmung zur Handwerkerregelung verwendet die EU in der deutschen Fassung den Begriff «nichtgewerblich» anstelle von «auf fremde Rechnung». Gestützt auf die Terminologie in der englischen Version der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie auf diejenige in den Fassungen auf Italienisch und Französisch soll, um kohärent mit der am 1. Januar 2022 in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j ARV 1 überarbeiteten Handwerkerregelung zu bleiben, in diesem Zusammenhang die Terminologie «nicht auf fremde Rechnung» verwendet werden.
Unter «Transporte auf fremde Rechnung» sind Sachentransporte zu verstehen, die von Externen durchgeführt werden und nicht vom eigenen Personal, welches in der Firma arbeitet. Dabei handelt es sich in der Regel um auf Sachentransporte spezialisierte Unternehmen, bei denen das Lenken im Vordergrund steht. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen der Schweiz und der EU die gleichen Rechtsvorschriften gelten.
Art. 4 Abs. 1 Bst. k
Um eine bessere Lesbarkeit im Ausnahmenkatalog zu erhalten, soll die bestehende Handwerkerregel von Buchstabe j neu zu Buchstabe k verschoben werden, unmittelbar nach der neu einzuführenden Ausnahmebestimmung zu den Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen von über 2,5 bis 3,5 t. Auf diese Weise ist das Verhältnis zwischen diesen zwei Ausnahmen logisch und klar. Inhaltlich soll sich an der bestehenden Handwerkerregel nichts ändern. Auch mit der Ausweitung des Geltungsbereichs bleiben Handwerkerinnen und Handwerker bei Fahrten mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination bis 7,5 t zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern oder zum Transport von Material oder Ausrüstung von der ARV 1 ausgenommen. Dies sofern sie in einem begrenzten Umkreis fahren, diese Transporte nicht auf fremde Rechnung durchführen und das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt.
In der französischen Version wurde zudem eine Anpassung in Buchstabe k vorgenommen. Diese Berichtigung bringt keine inhaltlichen Änderungen mit sich.