Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/81: Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli · 10 Seiten

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Bei Einbezug des Binnenverkehrs würden die Regelungen in der ARV 1 wie folgt angepasst:

Art. 3 Abs. 1 Bst. a

1

Die Verordnung gilt für die Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen:

a. zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht oder Gesamtzugsgewicht 2,5 t übersteigt;

Art. 4 Abs. 1 Bst. j wird zu Bst. k

Art. 4 Abs. 1 Bst. j

1

Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen:

j. mit einem Gesamtgewicht über 2,5 t bis 3,5 t und von Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht über 2,5 t bis 3,5 t zum Sachentransport, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und der Transport nicht auf fremde Rechnung durchgeführt wird;

Zudem wäre bei einer Ausweitung der ARV 1 auch im Binnenverkehr aufgrund der grösseren Anzahl

betroffener Führerinnen und Führer die Einführung einer einmaligen Kurspflicht erforderlich, damit sie

genügende Kenntnisse zu den Vorschriften der ARV 1 sowie zur Bedienung des Fahrtschreibers hätten.

Dazu würde die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197614 (VZV) wie folgt angepasst:

Art. 25a Bewilligung zum berufsmässigen Sachentransport

1

Wer mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen der Kategorie B oder BE mit einem Gesamtgewicht oder Gesamtzugsgewicht von mehr als 2500 kg Sachentransporte durchführen will und dabei der ARV 115 untersteht, benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Sachentransport.

2Die Bewilligung zum berufsmässigen Sachentransport ist nicht erforderlich für Inhaber einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport und für Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 (unter Vorbehalt von Art. 151d Abs. 10).

3Personen, denen die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport oder der Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 entzogen wird, wird die Bewilligung zum berufsmässigen Sachentransport auf deren Gesuch hin erteilt. Dies gilt ebenso für Personen, welche die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport oder den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 freiwillig zurückgeben (Art. 32 VZV).

4Die Bewilligung zum berufsmässigen Sachentransport wird dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder BE erteilt, wenn der Bewerber den Besuch eines eintägigen Kurses der obligatorischen Weiterbildung nach Artikel 16 Absatz 1 CZV16 nachweist, der von einer anerkannten Weiterbildungsstätte durchgeführt wird.

5Der Kurs muss ohne Anrechnung von Pausen mindestens sieben Stunden dauern. Er hat den Teilnehmern Kenntnisse über die Arbeits‑, Lenk- und Ruhezeiten nach Anhang Ziffer 2.2111 CZV zu vermitteln, die zum Führen der Fahrzeuge nach Absatz 1 erforderlich sind. Der Kurs muss aus theoretischen und praktischen Lerninhalten bestehen.

6Vom Kurs dürfen maximal drei Stunden im Rahmen eines E-Learning-Moduls angeboten werden. Ein Kurs mit E-Learning-Modul kann auf zwei Tage aufgeteilt werden. Zwischen dem E-Learning-Modul und dem Präsenzunterricht dürfen höchstens fünf Tage liegen. Die Durchführung von Kursen mit E-Learning-Modul richtet sich nach Anhang Ziffer 4 CZV.

7Die Kursveranstalter haben den Teilnehmern den Kursbesuch zu bestätigen und die Bestätigung auf elektronischem Weg der kantonalen Behörde mitzuteilen.

8Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.

Nach sorgfältiger Abwägung hat der Bundesrat beschlossen, dass der Geltungsbereich der ARV 1 aus-

schliesslich im grenzüberschreitenden Verkehr ausgeweitet werden soll. Die möglichen positiven Ef-

fekte in Bezug auf die Verkehrssicherheit und die Arbeitsbedingungen stehen in keinem angemessenen

Verhältnis zu den umfangreichen und komplexen Auswirkungen, die eine Ausweitung des Geltungsbe-

reichs der ARV 1 auf den Binnenverkehr mit sich bringen würde.

Die Vernehmlassung soll Aufschluss darüber geben, ob die vorgeschlagene Variante – Ausweitung des

Geltungsbereichs ausschliesslich im grenzüberschreitenden Verkehr – Zustimmung findet. Die Adres-

14SR 741.51

15 SR 822.221

16 Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 2007, SR 741.521