Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/81: Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli · 10 Seiten

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1 Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Die EU hat am 15. Juli 2020 das «Mobility Package I» zum Strassentransport verabschiedet. Mit dem Mobility Package hat die EU die Sozialvorschriften verbessert. Dazu hat sie unter anderem die Verordnung (EU) 2020/10541 erlassen. In dieser Verordnung änderte die EU die Verordnungen (EG) Nr. 561/20062 zu den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten und (EU) Nr. 165/20143 zu den Fahrtschreibern. Diese Änderungen sind von unterschiedlicher Tragweite, entfalten ihre Wirkung zum Teil gestaffelt und betreffen verschiedene Rechtsgebiete. Für die Übernahme ins Schweizer Recht wurden deshalb drei Revisionspakete geschnürt. Im Rahmen des Revisionspakets 1 «Revision der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995 (ARV 1)4» hat der Bundesrat am 17. November 2021 die Änderungen hinsichtlich der neuen Möglichkeiten bei den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften beschlossen. Sie sind bereits in Kraft getreten5. Mit dem Revisionspaket 2 hat der Bundesrat am 9. Juni 2023 in der Verordnung vom 19. Juni 19956 (VTS) über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge die Vorschriften zum Fahrtschreiber sowie zu den Fahrtschreiberkarten angepasst und auf den 15. Juli 2023 in Kraft gesetzt7. Mit dem vorliegenden Revisionspaket 3 soll die Ausweitung des Geltungsbereichs der ARV 1 vorgeschlagen und damit der letzte Schritt zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/1054 im Schweizer Recht realisiert werden.

Das Parlament hat am 31. Mai 2022 die Motion 20.4478 Dittli «Gleich lange Spiesse bei Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen»8 überwiesen. Es fordert den Bundesrat auf zu prüfen, wie die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen auf Führerinnen und Führer von Lieferwagen über 2,5 t im gewerbsmässigen Strassengütertransport unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der EU ausgedehnt werden könnten. Die Motion zielt darauf ab, die Ungleichbehandlung von Lastwagenführerinnen und -führern gegenüber Lieferwagenführerinnen und -führern zu beseitigen.

1.2 Grundzüge der Vorlage

1.2.1 Ausweitung des Geltungsbereichs der ARV 1 im grenzüberschreitenden Verkehr

Die EU unterstellt im grenzüberschreitenden Verkehr ab dem 1. Juli 2026 auch Führerinnen und Führer von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen zum gewerblichen Sachentransport mit einem Gesamtgewicht von über 2,5 t (Lieferwagen) den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften, sofern das Fahren deren berufliche Haupttätigkeit ist oder sie den Transport auf fremde Rechnung durchführen.

In der Schweiz soll insbesondere mit Blick auf das Landverkehrsabkommen, die Wichtigkeit des internationalen Strassenverkehrs sowie die Arbeitsbedingungen im internationalen Transport dieselbe Regelung wie in der EU gelten. Dazu soll die ARV 1 im grenzüberschreitenden Verkehr ebenfalls auf Führerinnen und Führer von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen zum gewerblichen Sachentransport mit einem Gesamtgewicht von über 2,5 bis 3,5 t ausgedehnt werden, sofern das Fahren deren berufliche Haupttätigkeit ist oder sie den Transport auf fremde Rechnung durchführen. Heute gilt die ARV 1 nur

1Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung

(EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern, ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1.

2Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung be-

stimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

3Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im

Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.

4 SR 822.221

5AS 2021 792

6 SR 741.41

7 AS 2023 327

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