Vorlage

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Artikel 11

Verjährungsvorschriften

Für die Zwecke dieses Übereinkommens unterliegen die Verbrechen, auf die das Übereinkommen nach Artikel 2 Anwendung findet, keinen völkerrechtswidrigen Verjährungsvorschriften.

Artikel 12

Anzeigerecht

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Person, die behauptet, dass Verbrechen, auf die der betreffende Vertragsstaat dieses Übereinkommen nach Artikel 2 anwendet, begangen wurden oder werden, das Recht auf Anzeige an die zuständigen Behörden dieses Staates hat.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, eingegangene Anzeigen umgehend und unparteiisch nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts sowie gegebenenfalls der einschlägigen innerstaatlichen Verfahrensweisen zu prüfen.

Artikel 13

Vorläufige Maßnahmen

(1) Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person befindet, die der Begehung eines Verbrechens verdächtigt wird, auf das er dieses Übereinkommen nach Artikel 2 anwendet, es nach Prüfung der ihm vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er die Person nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts in Haft oder trifft nach dessen Maßgabe andere rechtliche Maßnahmen, um ihre Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Maßnahmen dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es erforderlich ist, um die Einleitung eines Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahrens zu ermöglichen.

(2) Dieser Vertragsstaat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.