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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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(3) Eine aufgrund des Absatzes 1 in Haft befindliche Person wird dabei unterstützt, unverzüglich mit dem nächsten geeigneten Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, zu kommunizieren.

(4) Hat ein Vertragsstaat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Vertragsstaaten die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, sowie die Umstände an, welche die Haft der Person rechtfertigen. Der Vertragsstaat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten gegebenenfalls umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Artikel 14

Aut dedere, aut iudicare

(1) Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem eine eines der Verbrechen, auf die dieses Übereinkommen nach Artikel 2 Anwendung findet, verdächtige Person aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er die betreffende Person nicht ausliefert oder an einen anderen Staat oder ein zuständiges internationales Strafgericht überstellt, in den in Artikel 8 genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.

(2) Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall eines anderen Verbrechens schwerer Art nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaats. In den in Artikel 8 Absatz 3 genannten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Maßstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Fällen.

(3) Jeder Person, gegen die ein Verfahren wegen eines der Verbrechen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.