Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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(3) Der Vollstreckungsvertragsstaat setzt den Urteilsvertragsstaat auf dessen Ersuchen vor Überstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren er anwenden wird.
(4) Die Vollstreckung100 der Sanktion richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsvertragsstaats, und allein dieser Vertragsstaat ist zuständig, diesbezügliche Entscheidungen zu treffen.
(5) Jeder Vertragsstaat, der sich nach seinem innerstaatlichen Recht nicht eines der in Absatz 1 genannten Verfahren bedienen kann, um Maßnahmen zu vollstrecken101, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats gegen Personen verhängt worden sind, die aufgrund ihres geistigen Zustands hinsichtlich der Begehung des Verbrechens für strafrechtlich nicht zurechnungsfähig erkannt worden sind, und der bereit ist, solche Personen zur weiteren Behandlung zu übernehmen, kann die Verfahren bezeichnen, die er unter solchen Umständen anwenden wird, indem er die zentralen Behörden der Vertragsstaaten oder, sofern die Bedingungen des Artikels 85 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, den für die Leistung zusätzlicher vorübergehender Unterstützung bezeichneten Staat unterrichtet.
Artikel 75
Fortsetzung der Vollstreckung102
(1) Im Fall einer Fortsetzung der Vollstreckung103 ist der Vollstreckungsvertragsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsvertragsstaat festgelegt worden sind, gebunden.
(2) Ist die in Absatz 1 genannte Sanktion nach Art oder Dauer mit dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsvertragsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen innerstaatliches Recht dies vor, so kann der Vollstreckungsvertragsstaat die freiheitsentziehende Rechtsfolge, die der zu vollstreckenden104 Sanktion zugrunde liegt, durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem innerstaatlichen Recht für ein Verbrechen derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme
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