Vorlage

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 87Fedlex · Vorlage

muss ihrer Art nach so weit wie möglich der freiheitsentziehenden Rechtsfolge entsprechen, die der zu vollstreckenden105 Sanktion zugrunde liegt. Sie darf nach Art oder Dauer die freiheitsentziehende Rechtsfolge, die der zu vollstreckenden106 Sanktion zugrunde liegt, nicht verschärfen und das nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsvertragsstaats vorgesehene Höchstmaß nicht überschreiten.

Artikel 76

Umwandlung der Sanktion

(1) Im Fall einer Umwandlung einer Sanktion findet das nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsvertragsstaats vorgesehene Verfahren Anwendung. Bei der Umwandlung der Sanktion

a) sind die zuständigen Behörden an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im Urteilsvertragsstaat ergangenen Urteil ergeben;

b) dürfen die zuständigen Behörden eine freiheitsentziehende Rechtsfolge nicht in eine Geldstrafe oder Geldbuße umwandeln;

c) haben die zuständigen Behörden die Gesamtzeit des von der verurteilten Person bereits verbüßten Freiheitsentzugs anzurechnen;

d) dürfen die zuständigen Behörden die strafrechtliche Lage der verurteilten Person nicht erschweren;

e) sind die zuständigen Behörden an ein Mindestmaß, das nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsvertragsstaats für das begangene Verbrechen oder die begangenen Verbrechen gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht gebunden.

105 Für AUT: vollziehenden

106 Für AUT: vollziehenden