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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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Artikel 73
Wirkungen der Überstellung für den Urteilsvertragsstaat
(1) Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des Vollstreckungsvertragsstaats wird die Vollstreckung96 der Sanktion im Urteilsvertragsstaat ausgesetzt.
(2) Der Urteilsvertragsstaat darf die Sanktion nicht weiter vollstrecken97, wenn der Vollstreckungsvertragsstaat die Vollstreckung98 der Sanktion für abgeschlossen erachtet.
Artikel 74
Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsvertragsstaat
(1) Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsvertragsstaats
a) setzen die Vollstreckung99 der Sanktion nach Maßgabe des Artikels 75 unmittelbar oder aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung fort oder
b) wandeln die Sanktion nach Maßgabe des Artikels 76 in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in eine Entscheidung dieses Vertragsstaats um, wobei sie die im Urteilsvertragsstaat verhängte freiheitsentziehende Rechtsfolge durch eine nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsvertragsstaats für dasselbe Verbrechen vorgesehene freiheitsentziehende Rechtsfolge ersetzen.
(2) Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung eines der in Absatz 1 genannten Verfahren in Bezug auf andere Vertragsstaaten ausschließen, indem er die zentralen Behörden der Vertragsstaaten oder, sofern die Bedingungen des Artikels 85 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, den für die Leistung zusätzlicher vorübergehender Unterstützung bezeichneten Staat unterrichtet.
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