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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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nicht mehr gestattet sein wird, nach ihrer Entlassung aus der Haft im Hoheitsgebiet des Urteilsvertragsstaats zu bleiben.

(4) Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen eines anderen vor ihrer Überstellung begangenen Verbrechens als desjenigen, das der zu vollstreckenden92 Sanktion zugrunde liegt, nur dann strafrechtlich verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung93 einer Sanktion oder Maßregel der Besserung und Sicherung94 in Haft gehalten oder aus sonstigen Gründen einer Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden,

a) wenn der Urteilsvertragsstaat dies genehmigt;

i) zu diesem Zweck ist ein Ersuchen um Genehmigung zu stellen, dem alle zweckdienlichen Schriftstücke und ein gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der verurteilten Person beizufügen sind;

ii) die Genehmigung wird erteilt, wenn das Verbrechen, dessentwegen darum ersucht wird, nach dem innerstaatlichen Recht des Urteilsvertragsstaats für sich genommen zur Auslieferung Anlass geben würde oder die Auslieferung nur wegen der Dauer der Strafe ausgeschlossen wäre;

b) wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsvertragsstaats innerhalb von 45 Tagen nach der endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Hoheitsgebiets dorthin zurückgekehrt ist.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Vollstreckungsvertragsstaat die nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlichen Maßnahmen einschließlich eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um die Verjährung zu unterbrechen.

(6) Dieser Artikel verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, die Vollstreckung95 von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen zu übernehmen.

92 Für AUT: vollziehenden

93 Für AUT: zum Vollzug

94 Für CHE: sichernden Massnahme, für AUT: vorbeugenden Maßnahme

95 Für AUT: den Vollzug