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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Sie legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels fest. Diese betreffen insbesondere:

a. die Bedingungen und Einschränkungen, die für den Wirkstoff, Safener oder Synergisten, der im Pflanzenschutzmittel enthalten ist, gelten;

b. die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, bei welchen das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, sowie die nicht-landwirtschaftlichen Bereiche (z. B. Bahnanlagen, öffentliche Bereiche, Lagerräume), bei welchen es verwendet werden darf;

c. die Zwecke, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf;

d. den Zeitpunkt der Verwendung;

e. die maximale Aufwandmenge bei jeder Verwendung;

f. den Zeitraum, der zwischen der letzten Verwendung und der Ernte liegen muss;

g. bei Nacherntebehandlungen den Zeitraum zwischen der letzten Verwendung und der Abgabe der Pflanze oder des Pflanzenerzeugnisses an die Konsumentinnen und Konsumenten;

h. die Höchstzahl der Verwendungen pro Jahr;

i. Massnahmen, die in Bezug auf den Vertrieb und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels getroffen werden müssen, um den Schutz der Gesundheit der Vertreiber und Vertreiberinnen, der Verwender und Verwenderinnen, der anwesenden Personen (Umstehende), der Anrainer und Anrainerinnen, der Konsumenten und Konsumentinnen oder der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten;

j. die Festlegung, ob das Pflanzenschutzmittel zu beruflichen oder nicht beruflichen Zwecken verwendet werden darf;

k. die Intervalle zwischen den Verwendungen;

l. den Zeitraum zwischen der letzten Verwendung und dem Verzehr des Pflanzenerzeugnisses;

m. die Wiederbetretungsfrist;

n. die Grösse der Verpackung.

3Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das chemische Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthält, muss zudem die Gefahrenhinweise, die gemäss Artikel 6 oder 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201518 (ChemV) für die betreffende Einstufung vorgeschrieben sind, enthalten.

Art. 39 Dauer der Zulassung

1Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt höchstens ein Jahr mehr als die Dauer der Genehmigung des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten.

18 SR 813.11