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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 24 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Grundstoffe

1Wirkstoffe, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200914 als Grundstoffe genehmigt sind, gelten in der Schweiz als genehmigt.

2Für Grundstoffe, die nach Absatz 1 als in der Schweiz genehmigt gelten, sind die Vorschriften der einzelnen Durchführungsverordnungen der EU anwendbar.

Art. 25 Grundstoffe, für die von der EU abweichende Bedingungen gelten Wirkstoffe, die nach Artikel 24 als Grundstoffe genehmigt sind, für die aber Bestimmungen gelten, die von denjenigen der geltenden Durchführungsverordnungen der EU abweichen, sind in Anhang 1 Ziffer 5.2 aufgeführt.

Art. 26 In der Schweiz nicht genehmigte Grundstoffe, die in der EU

genehmigt sind

Wirkstoffe, die in der EU, aber nicht in der Schweiz als Grundstoff genehmigt sind, sind in Anhang 1 Ziffer 5.3 aufgeführt.

Art. 27 Genehmigung von Grundstoffen, die in der EU nicht genehmigt sind

1Wirkstoffe, die in der EU nicht als Grundstoff genehmigt sind, werden auf Gesuch hin genehmigt, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 28 erfüllen.

2Die nach diesem Artikel als Grundstoffe genehmigten Wirkstoffe sind in Anhang 1 Ziffern 5.1 aufgeführt.

2. Abschnitt: Genehmigung von Grundstoffen nach Artikel 27

Art. 28 Voraussetzungen für die Genehmigung

1Ein Wirkstoff, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/200915 nicht genehmigt ist, wird auf Gesuch hin als Grundstoff genehmigt, wenn er:

a. kein bedenklicher Stoff ist;

b. keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen kann;

c. nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet wird, für den Pflanzenschutz aber dennoch von Nutzen ist, entweder unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem Verdünnungsmittel wie Wasser oder mit Wasser verdünntem Ethanol besteht;

d. weder eine unmittelbare oder verzögerte schädigende Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier noch eine unannehmbare Wirkung auf die Umwelt hat; und

14 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.

15 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.