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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 46 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Saatgutbeizung oder zur
Verwendung auf im Wald geschlagenem Holz
Ein Pflanzenschutzmittel, das ausschliesslich für die Saatgutbeizung oder auf im Wald geschlagenem Holz verwendet werden soll, muss, damit es zugelassen werden kann, die Anforderung nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe g nicht erfüllen.
Art. 47 Erweiterung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln um
geringfügige Verwendungen
1Für ein Pflanzenschutzmittel, das einen chemischen Wirkstoff, Safener oder Synergist oder einen Mikroorganismus enthält und dessen Zulassung um eine geringfügige Verwendung erweitert werden soll, gelten die Anforderungen nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a und d als erfüllt, wenn:
a. es für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind, und ein Pflanzenschutzmittel mit demselben Wirkstoff, Safener oder Synergisten in der Schweiz bereits für eine vergleichbare Verwendung zugelassen ist; oder
b. ein Pflanzenschutzmittel mit demselben Wirkstoff, Safener oder Synergisten in der Schweiz bereits für eine identische Verwendung zugelassen ist.
2Für ein Pflanzenschutzmittel, das einen Makroorganismus enthält und dessen Zulassung um eine geringfügige Verwendung erweitert werden soll, gelten die Anforderungen nach Artikel 42 als erfüllt, wenn ein Pflanzenschutzmittel mit demselben Makroorganismus bereits für eine vergleichbare Verwendung zugelassen ist.
3Eine Erweiterung der Zulassung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht möglich, wenn:
a. die vergleichbare oder identische Verwendung ihrerseits nach Artikel 47 zugelassen wurde;
b. für die Daten, auf deren Grundlage die Zulassung der vergleichbaren oder identischen Verwendung erfolgte, Berichtschutz besteht; oder
c. das betreffende Pflanzenschutzmittel ein gentechnisch veränderter Organismus ist oder einen solchen enthält.
4. Abschnitt: Erhöhte Voraussetzungen für die Zulassung
Art. 48 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko
Ein Pflanzenschutzmittel wird als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen, wenn:
a. es die Anforderungen nach Artikel 40 erfüllt;
b. es keine bedenklichen Stoffe enthält;
c. es ausschliesslich Wirkstoffe enthält, die als Wirkstoffe mit geringem Risiko genehmigt sind; und